Ausfuhrlieferung ins Drittland: Nachweise für die Steuerfreiheit
Lieferungen in die Schweiz, nach UK oder in die USA sind umsatzsteuerfrei - aber nur mit lückenlosem Ausfuhrnachweis und Buchnachweis. Was der ATLAS-Ausgangsvermerk leistet, was bei Kleinsendungen unter 1.000 Euro gilt und warum die Grenzen beim Touristenexport in Österreich und Deutschland unterschiedlich sind.
Du schickst ein Paket in die Schweiz und stellst die Rechnung ohne Umsatzsteuer. Steuerfrei ist die Lieferung tatsächlich - aber nicht, weil das Ziel außerhalb der EU liegt, sondern weil du beweisen kannst, dass die Ware dort angekommen ist. Genau an diesem Beweis scheitern die meisten Betriebsprüfungen zum Thema Export. Fehlt der Nachweis, wird aus dem steuerfreien Umsatz ein steuerpflichtiger, und die Umsatzsteuer rechnet das Finanzamt aus deinem Rechnungsbetrag heraus. Hier steht, welche zwei Nachweise du brauchst, was bei kleinen Sendungen anders läuft und wo Österreich und Deutschland unterschiedliche Grenzen setzen.
Was ist eine Ausfuhrlieferung?
Eine Ausfuhrlieferung ist eine Warenlieferung ins Drittlandsgebiet, also in ein Land außerhalb der EU: Schweiz, Vereinigtes Königreich, USA, Norwegen, Serbien und alle anderen Nicht-Mitgliedstaaten. Das Gegenstück innerhalb der EU ist die innergemeinschaftliche Lieferung mit ihren eigenen Regeln.
In Deutschland ist die Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 UStG steuerfrei. Das Gesetz formuliert es so: Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn "der Unternehmer den Gegenstand ... in das Drittlandsgebiet ... befördert oder versendet hat". In Österreich steht dieselbe Befreiung in § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 UStG 1994.
Drei Fälle sind gemeint, und sie unterscheiden sich in der Beweislast erheblich:
- Du versendest selbst oder beauftragst einen Spediteur oder Paketdienst.
- Dein Kunde holt ab und bringt die Ware selbst hinaus - der sogenannte Abholfall, und nur zulässig, wenn es sich um einen ausländischen Abnehmer handelt.
- Touristenexport: eine Privatperson mit Wohnsitz außerhalb der EU nimmt die Ware im persönlichen Reisegepäck mit.
Fall 1 ist der ruhige. Fall 2 und 3 sind die, bei denen Prüferinnen und Prüfer genau hinsehen.
Welche Nachweise brauchst du wirklich?
Zwei, nicht einen. Das ist die häufigste Fehlvorstellung.
Der Ausfuhrnachweis belegt, dass die Ware das Zollgebiet der Union tatsächlich verlassen hat. In Deutschland verlangt § 6 Abs. 4 UStG ausdrücklich, dass die Voraussetzungen "vom Unternehmer nachgewiesen sein" müssen, und überlässt die Details einer Rechtsverordnung - das sind die §§ 8 bis 17 UStDV. Der Standardbeleg im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS ist der Ausgangsvermerk: die zollamtliche Bestätigung, dass die Sendung an der Ausgangszollstelle die EU verlassen hat. Den bekommst du als PDF, und der gehört in deine Buchhaltung, nicht in den Posteingang.
Der Buchnachweis ist der zweite Teil und wird oft vergessen. Er verlangt, dass sich die Voraussetzungen der Steuerfreiheit aus deinen Aufzeichnungen ergeben. Der offizielle österreichische Leitfaden auf USP.gv.at (Stand 1. Jänner 2026) formuliert den Maßstab: Die Voraussetzungen müssen "aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar" sein. Übersetzt heißt das: Wer bei dir eine Ausfuhr prüft, muss von der Rechnung zum Ausgangsvermerk kommen, ohne dich zu fragen.
Als Ausfuhrnachweis kommen laut derselben Quelle auch Versendungsbelege in Betracht, etwa Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen oder Konnossemente. In Österreich gilt außerdem eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren für die Ausfuhrbelege, und die Steuerfreiheit darf schon vor Vorliegen des Nachweises in Anspruch genommen werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung beigebracht wird.
Was gilt bei Kleinsendungen unter 1.000 Euro?
Hier entsteht die Lücke, die kleinen Unternehmen am häufigsten auf die Füße fällt. Eine elektronische Ausfuhranmeldung ist erst ab einer bestimmten Größenordnung nötig: Nach der Darstellung des Außenwirtschaftsportals muss sie "für jede Warensendung ab 1.000 Euro oder einem Gewicht ab 1.000 kg elektronisch gegenüber dem Zoll abgegeben werden". Darunter kann die Anmeldung grundsätzlich mündlich an der Grenzzollstelle erfolgen. Der deutsche Zoll stützt die mündliche Anmeldung auf die Artikel 135 bis 137 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Die Folge klingt harmlos und ist es nicht: Ohne elektronische Anmeldung entsteht kein Ausgangsvermerk. Du hast also für genau die Sendungen keinen Standardnachweis, die du am häufigsten verschickst. Dann musst du den Beweis aus anderen Belegen bauen - Frachtbrief oder Luftfrachtbrief mit zollamtlichem Vermerk, Postaufgabebescheinigung, Sendungsverfolgung mit Zustellnachweis, Empfangsbestätigung des Kunden.
Praktischer Rat: Wenn du regelmäßig ins Drittland lieferst, lass auch unterhalb der Wertgrenze elektronisch anmelden, sofern dein Dienstleister das anbietet. Der Ausgangsvermerk ist der einzige Beleg, über den in einer Prüfung nicht diskutiert wird. Und teile eine Sendung niemals auf, um unter die Grenze zu kommen - das ist nicht zulässig.
Abholfall und Touristenexport: die zwei Fallen
Der Abholfall ist heikel, weil die Ware deinen Einflussbereich verlässt, bevor der Nachweis existiert. Dein Kunde verspricht, den Ausgangsvermerk nachzureichen, und meldet sich nie wieder. Die saubere Lösung ist dieselbe wie bei der innergemeinschaftlichen Lieferung: mit Umsatzsteuer fakturieren und erst nach Eingang des Nachweises korrigieren und erstatten. Das ist unbequem und spart dir die Diskussion drei Jahre später.
Beim Touristenexport unterscheiden sich Österreich und Deutschland, und zwar genau bei dem Betrag, den man sich merken müsste:
| Deutschland | Österreich | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 6 Abs. 3a UStG | § 7 UStG 1994 |
| Mindestbetrag | Gesamtwert inklusive Umsatzsteuer über 50 Euro | Rechnungsbetrag über 75 Euro |
| Frist für die Ausfuhr | vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Liefermonat | binnen drei Monaten nach der Lieferung |
| Abnehmer | Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet | kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der EU |
Dazu kommt in beiden Ländern: Die Ware muss im persönlichen Reisegepäck ausgeführt werden, sie darf nicht für unternehmerische Zwecke erworben sein, und der Ausfuhrnachweis braucht die zollamtliche Ausgangsbestätigung. Ohne den abgestempelten Beleg zurück bei dir gibt es keine Erstattung. Wer im Laden vorab ohne Umsatzsteuer kassiert und auf den Rücklauf hofft, zahlt die Steuer im Zweifel selbst.
Was tun, wenn der Nachweis fehlt?
Ruhig bleiben und rekonstruieren. Frag beim Spediteur oder Paketdienst nach den Zolldokumenten, beim Kunden nach der Einfuhrverzollung im Zielland, und sichere alles, was den Warenweg belegt. Für Österreich ist die Sechs-Monats-Regel dabei ausdrücklich vorgesehen. Kommt gar nichts, ist die Lieferung steuerpflichtig, und die Umsatzsteuer steckt dann rechnerisch in deinem Verkaufspreis - bei 20 Prozent sind das rund 16,7 Prozent deines Erlöses.
Der bessere Weg ist ein Prozess statt einer Suche:
- Ein Ablageort. Ausgangsvermerk oder Ersatzbeleg wird beim Beleg zur Ausgangsrechnung abgelegt, nicht im Mail-Postfach.
- Eine offene Liste. Jede steuerfreie Ausfuhr ohne Nachweis bleibt sichtbar, bis der Beleg da ist.
- Eine Frist. Kommt nach 30 Tagen nichts, wird nachgehakt, nicht gewartet.
- Ein Vermerk auf der Rechnung. Ein Hinweis wie "steuerfreie Ausfuhrlieferung" macht dem Prüfer klar, worauf du dich stützt.
- Die Aufbewahrung. In Österreich sieben Jahre für die Ausfuhrbelege, in Deutschland gelten die allgemeinen Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen.
Kurz gesagt: Steuerfrei ist eine Ausfuhr nicht wegen des Ziels, sondern wegen des Belegs. Ausgangsvermerk plus nachvollziehbare Aufzeichnungen, und die Lieferung hält jeder Prüfung stand. Ohne den Beleg ist der Exportumsatz eine Umsatzsteuerschuld, die nur noch niemand entdeckt hat.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.
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