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Margenbesteuerung bei Reiseleistungen: die Regel, die auch Nicht-Reisebüros trifft

Wer eine Reise im eigenen Namen verkauft und dafür Hotel, Flug oder Bus einkauft, versteuert nur die Marge, verliert aber den Vorsteuerabzug. Seit 2022 gilt das auch im Geschäftskundengeschäft, und die Gesamtmarge ist gefallen. Was das für Seminaranbieter, Agenturen und Veranstalter bedeutet.

7 Min. Lesezeit

Du organisierst ein zweitägiges Seminar, buchst dafür Hotelzimmer und einen Bustransfer, und verkaufst das Ganze als ein Paket zu einem Preis. Damit bist du umsatzsteuerlich womöglich ein Reiseveranstalter, ohne es zu wissen. Die Sonderregelung für Reiseleistungen knüpft nicht an deine Branche an, sondern an zwei Merkmale: Du trittst im eigenen Namen auf und du kaufst Leistungen ein, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen. Ist das der Fall, versteuerst du nur die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkauf, verlierst dafür aber den Vorsteuerabzug aus genau diesem Einkauf. Und seit 2022 gilt das in beiden Ländern auch dann, wenn dein Kunde ein Unternehmen ist.

Wann greift die Margenbesteuerung überhaupt?

In Deutschland steht die Regel in § 25 UStG. Der Wortlaut von Absatz 1 nennt genau zwei Voraussetzungen: Die Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, "soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt". Reisevorleistungen sind dabei "Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen".

In Österreich steht dasselbe in § 23 UStG 1994, mit derselben Definition der Reisevorleistung in Absatz 4. Die österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien beschreiben die Reiseleistung als Bündel von Einzelleistungen mit zumindest einer Beförderungs- oder Beherbergungsleistung. Das ist die praktisch wichtigste Abgrenzung: Ohne Hotel und ohne Transport im Paket bist du in aller Regel draußen.

Drei Konstellationen musst du auseinanderhalten:

Wie du auftrittst Was du verkaufst Was gilt
Im eigenen Namen, auf eigene Rechnung Eigenleistung mit eigenem Personal und Betriebsmitteln Regelbesteuerung
Im fremden Namen, auf fremde Rechnung Vermittlung, du bekommst Provision Regelbesteuerung der Provision
Im eigenen Namen, aber mit eingekauften Leistungen Paket aus fremden Leistungen Margenbesteuerung

Der Unterschied zwischen der ersten und der dritten Zeile entscheidet sich am Bus: Fährst du mit dem eigenen Bus und eigenem Fahrer, ist das eine Eigenleistung. Mietest du den Transfer zu, ist es eine Reisevorleistung. Bei gemischten Paketen musst du den einheitlichen Reisepreis aufteilen, üblicherweise nach dem Verhältnis der Marktpreise von Eigen- und Fremdleistung.

Warum das auch dich trifft, wenn du kein Reisebüro bist

Die Regel steht im Gesetz ohne Branchenbezug. Betroffen ist damit jeder Unternehmer, der die zwei Merkmale erfüllt. In der Praxis heißt das:

  • Seminar- und Kursanbieter, die Übernachtung und Anreise mit ins Paket nehmen
  • Agenturen und Arbeitgeber, die Incentive-Reisen für Mitarbeiter oder Kunden zusammenstellen
  • Vereine und Verbände mit Ausflügen, Exkursionen oder Vereinsreisen gegen Entgelt
  • Sport- und Kulturanbieter, die Turnier- oder Festivalpakete inklusive Unterkunft verkaufen

Eine wichtige Ausnahme gibt es in Österreich, und sie ist eng gefasst: Räumt der Veranstalter Eintrittsberechtigungen für Messen und Kongresse ein und bietet die damit zusammenhängenden Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen als einheitliche Leistung an, greift § 23 UStG nicht, weil der maßgebliche Leistungsinhalt nicht die Durchführung einer Reise betrifft. Diese Ausnahme trägt aber nur, solange der Kongress erkennbar die Hauptsache ist. Wird aus dem Kongresspaket faktisch eine Reise mit Rahmenprogramm, kippt die Beurteilung.

Was sich seit 2022 geändert hat

Zwei Verfahren des Europäischen Gerichtshofs haben beide Länder zu Änderungen gezwungen: die Entscheidung vom 8. Februar 2018 gegen Deutschland (Rs C-380/16) und die vom 27. Januar 2021 gegen Österreich (Rs C-787/19). Das Ergebnis ist in beiden Ländern dasselbe.

Erstens gilt die Margenbesteuerung jetzt auch im B2B. Früher war sie auf Leistungen beschränkt, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt waren. Diese Einschränkung steht in § 25 Abs. 1 UStG heute nicht mehr, und in Österreich gilt die Margensteuer seither in der gesamten Kette, also auch bei Umsätzen zwischen Reiseveranstaltern und Reisebüros.

Zweitens ist die Gesamtmarge gefallen. Bis dahin durftest du die Bemessungsgrundlage wahlweise für Gruppen von Leistungen oder für alle Leistungen eines Zeitraums ermitteln. Diese Möglichkeit ist gestrichen: Die Marge ist für jede einzelne Reiseleistung zu ermitteln, eine Pauschalierung ist nicht mehr zulässig. In Deutschland regelt die zeitliche Anwendung § 27 Abs. 26 UStG. Dort steht, dass die neue Fassung des § 25 Abs. 3 UStG "erstmals auf Umsätze anzuwenden" ist, "die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden".

Das hat eine unangenehme Nebenwirkung: Ergeben sich negative Einzelmargen, weil eine Reise unter Einstandspreis verkauft wurde, sind diese nicht mit positiven Einzelmargen verrechenbar. Der Verlustverkauf mindert deine Umsatzsteuer also nicht, er verschwindet einfach.

Wie du die Marge rechnest

§ 25 Abs. 3 UStG formuliert die Rechnung selbst: Die sonstige Leistung "bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet". Und: "Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage." Die Marge ist also ein Bruttobetrag, aus dem die Umsatzsteuer noch herauszurechnen ist.

Ein österreichisches Beispiel mit echten Steuersätzen:

Position Betrag
Verkaufspreis an den Kunden 1.000,00 €
Hotel, brutto (10 % USt enthalten) 660,00 €
Bustransfer, brutto (10 % USt enthalten) 220,00 €
Reisevorleistungen gesamt, brutto 880,00 €
Bruttomarge 120,00 €
darin enthaltene Umsatzsteuer (20 %) 20,00 €
Vorsteuer aus den Vorleistungen 0,00 €
Zahllast 20,00 €

Zwei Dinge fallen auf. Erstens der Vorsteuerabzug: § 25 Abs. 4 UStG schließt ihn ausdrücklich aus. Der Unternehmer ist danach "nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen". § 23 UStG 1994 sagt dasselbe, dort mit Verweis auf § 12. Die 80 Euro Umsatzsteuer aus Hotel und Bus bleiben bei dir hängen, sie sind schlicht Teil deines Einkaufspreises.

Zweitens der Steuersatz: Auf die Marge kommt der Normalsteuersatz, in Österreich 20 Prozent, in Deutschland 19 Prozent. Das gilt auch dann, wenn die eingekauften Leistungen dem ermäßigten Satz unterlagen. Der Steuervorteil der Beherbergung landet nicht bei dir.

Ein Trost bleibt: Soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden, ist die Leistung steuerfrei. In Deutschland steht das in § 25 Abs. 2 UStG, in Österreich in § 23 Abs. 5 und für Teilstrecken in Abs. 6. Die Voraussetzungen musst du nachweisen, in Österreich ausdrücklich buchmäßig.

Was auf der Rechnung stehen muss - und was nicht

Hier wird es für dein Geschäftskundengeschäft unangenehm. § 14a Abs. 6 UStG verlangt in Deutschland: "In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe 'Sonderregelung für Reisebüros' ... zu enthalten." Und im selben Absatz steht, dass die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in diesen Fällen "keine Anwendung" findet. In Österreich ist auf die Anwendung der Sonderregelung hinzuweisen, etwa mit der Angabe "Reiseleistungen/Sonderregelung" oder "Margenbesteuerung".

Praktisch heißt das: Du darfst keine Umsatzsteuer ausweisen, und dein Geschäftskunde zieht aus deiner Rechnung keine Vorsteuer. Für ihn ist dein Bruttopreis der Endpreis. Wer im B2B mit Nettopreisen kalkuliert und die Umsatzsteuer als durchlaufenden Posten behandelt, rechnet hier falsch, und der Fehler fällt erst bei der Betriebsprüfung auf.

Dazu kommt die Aufzeichnungspflicht. § 25 Abs. 5 UStG verlangt, dass aus deinen Aufzeichnungen vier Größen hervorgehen: der Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, die Beträge für die Reisevorleistungen, die Bemessungsgrundlage und die Aufteilung auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen. Seit dem Wegfall der Gesamtmarge heißt das: pro Reise, nicht pro Monat.

Was du jetzt tun solltest

Prüfe zuerst, ob du überhaupt betroffen bist. Zwei Fragen genügen für den ersten Durchgang: Trittst du gegenüber dem Kunden im eigenen Namen auf, und enthält dein Paket eine eingekaufte Beförderungs- oder Beherbergungsleistung? Zweimal Ja heißt Margenbesteuerung, unabhängig davon, was auf deinem Firmenschild steht.

Trenne die Positionen im Angebot, wo es sinnvoll ist. Eine gesondert in Rechnung gestellte Reiserücktrittsversicherung unterliegt nicht der Margenbesteuerung. Auch bei Seminaren lohnt die Überlegung, ob Veranstaltung und Übernachtung wirklich als ein Paket verkauft werden müssen.

Kalkuliere mit dem Bruttopreis. Deine Marge trägt die volle Umsatzsteuer und du bekommst keine Vorsteuer zurück. Wer eine Reise mit den gewohnten Nettoaufschlägen kalkuliert, verliert an jeder Buchung Geld.

Die Sonderregelung ist keine Vergünstigung, sondern eine Vereinfachung mit Preisschild. Sie erspart dir die Registrierung in jedem Land, in dem deine Reisenden übernachten, und kostet dich dafür den Vorsteuerabzug. Ob dieser Tausch für dich aufgeht, entscheidet sich an einer einzigen Zahl: dem Anteil der eingekauften Leistungen an deinem Verkaufspreis.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

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