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Der One-Stop-Shop: ab 10.000 Euro EU-Umsatz schuldest du fremde Umsatzsteuer

Wer digitale Leistungen an Privatkunden im EU-Ausland verkauft, schuldet ab einer Schwelle von 10.000 Euro die Umsatzsteuer des Kundenlandes - auch als Kleinunternehmer. Der One-Stop-Shop macht daraus eine einzige Quartalsmeldung statt bis zu 26 Registrierungen. Wie die Schwelle rechnet, wer sie übersieht und wie die Anmeldung läuft.

7 Min. Lesezeit

Ein Onlinekurs für 49 Euro, verkauft an eine Privatkundin in Frankreich: Das fühlt sich an wie jeder andere Verkauf, ist umsatzsteuerlich aber ein anderes Geschäft. Denn bei digitalen Leistungen an Privatkunden entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich dort, wo der Kunde sitzt - nicht dort, wo du sitzt. Eine einzige Schwelle von 10.000 Euro im Jahr entscheidet, ob du davon verschont bleibst. Sie ist deutlich niedriger, als die meisten denken, sie zählt mehrere Umsatzarten zusammen, und sie gilt EU-weit als eine Summe, nicht je Land. Wer darüber liegt, schuldet französische, italienische oder spanische Umsatzsteuer. Der One-Stop-Shop (OSS) sorgt seit dem 1. Juli 2021 dafür, dass du sie wenigstens nicht in jedem Land einzeln anmelden musst.

Um welche Umsätze geht es überhaupt?

Um zwei Gruppen. Die erste sind elektronisch erbrachte Leistungen an Privatpersonen: E-Books, Software-Downloads, Apps, Hosting, Streaming und automatisierte Onlinekurse. Entscheidend ist, dass die Leistung im Wesentlichen automatisiert über das Internet läuft, mit minimaler menschlicher Beteiligung. Ein aufgezeichneter Videokurs mit Bezahlschranke ist eine elektronisch erbrachte Leistung. Ein Live-Webinar, in dem du selbst vorträgst und Fragen beantwortest, ist keine - dort steckt deine Arbeitszeit drin, nicht die des Servers. Für diese Leistungen an Privatkunden gilt das Empfängerortprinzip: In Deutschland steht es in § 3a Abs. 5 UStG, in Österreich in § 3a Abs. 13 UStG 1994.

Die zweite Gruppe ist der innergemeinschaftliche Fernverkauf, also Warenlieferungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern (§ 3c UStG bzw. Art. 3 Abs. 3 UStG 1994) - der klassische Onlineshop, der physisch versendet.

Was hier ausdrücklich nicht gemeint ist: Geschäftskunden. Sobald dein Kunde Unternehmer mit UID-Nummer ist, gelten andere Regeln - bei Dienstleistungen meist das Reverse-Charge-Verfahren, bei Warenlieferungen die innergemeinschaftliche Lieferung.

Wie rechnet die 10.000-Euro-Schwelle?

Anders, als fast alle vermuten, und zwar an drei Stellen. Erstens: Sie zählt beide Gruppen zusammen. Der deutsche Gesetzestext nimmt die Grundregel nur zurück, wenn die elektronischen Leistungen an EU-Privatkunden "sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten" haben und auch im laufenden Jahr nicht überschreiten (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). Österreich regelt dieselbe Ausnahme in Art. 3 Abs. 5 und Art. 3a Abs. 5 UStG 1994. 6.000 Euro Kursverkäufe plus 5.000 Euro Warenversand nach Italien sind zusammen 11.000 Euro - Schwelle gerissen, obwohl jede Kategorie für sich harmlos aussah.

Zweitens: Die Schwelle gilt EU-weit als eine Summe, nicht pro Land. Die alten Lieferschwellen von 35.000 oder 100.000 Euro je Mitgliedstaat sind seit 1. Juli 2021 Geschichte. Drittens: Es zählen Vorjahr und laufendes Jahr. Wer 2025 über 10.000 Euro lag, ist 2026 vom ersten Euro an im Kundenland steuerpflichtig. Wer die Schwelle mitten im Jahr reißt, wechselt ab genau dem Umsatz, mit dem er sie überschreitet - nicht rückwirkend, aber auch nicht erst ab dem Folgejahr. Drittlandsumsätze, etwa in die Schweiz, zählen für diese Schwelle nicht mit (WKO-Übersicht zum innergemeinschaftlichen Versandhandel). Ein freiwilliger Verzicht auf die Schwelle ist möglich, bindet in Deutschland aber für mindestens zwei Kalenderjahre.

Balkengrafik als Beispielrechnung zur 10.000-Euro-Schwelle: E-Book- und Kursverkäufe an EU-Privatkunden 6.000 Euro, Warenversand an EU-Privatkunden 5.000 Euro, Summe 11.000 Euro. Die Summe überschreitet die Schwelle von 10.000 Euro, obwohl jede Umsatzart für sich darunter liegt.
Beispielrechnung (eigene Darstellung, keine Messung): 6.000 Euro elektronisch erbrachte Leistungen an EU-Privatkunden plus 5.000 Euro innergemeinschaftliche Fernverkäufe ergeben 11.000 Euro - die Schwelle von 10.000 Euro ist überschritten, obwohl jede Kategorie allein darunter bleibt. Beide Umsatzarten werden zusammengezählt, EU-weit als eine Summe, geprüft für das Vorjahr und das laufende Jahr. Quellen: § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG; Art. 3 Abs. 5 und Art. 3a Abs. 5 UStG 1994; WKO, innergemeinschaftlicher Versandhandel. Rechtsstand 24.08.2026.

Was ändert sich oberhalb der Schwelle?

Du schuldest die Umsatzsteuer des Kundenlandes zu dessen Satz. Die Normalsätze reichen in der EU von 17 Prozent in Luxemburg bis 27 Prozent in Ungarn (Übersicht der EU-Kommission). Wer mit einheitlichen Brutto-Endpreisen verkauft - und im B2C-Geschäft tut das praktisch jeder - hat damit je nach Kundenland eine andere Marge im selben Produkt: Von 49 Euro brutto bleiben bei 19 Prozent deutscher Steuer 41,18 Euro netto, bei 27 Prozent ungarischer nur 38,58 Euro. Das ist keine Formalie, sondern ein Preiskalkulationsthema.

Die unangenehmste Überraschung trifft Kleinunternehmer. Die Kleinunternehmerregelung (Deutschland, Österreich) ist eine nationale Befreiung - sie deckt nur die Steuer des eigenen Landes. Oberhalb der 10.000-Euro-Schwelle entsteht aber gar keine deutsche oder österreichische Steuer mehr, sondern eine französische oder spanische. Und für die gilt die heimische Befreiung nicht. Ein Kleinunternehmer, der EU-weit E-Books verkauft und über die Schwelle rutscht, schuldet also ausländische Umsatzsteuer, obwohl er zu Hause keine einzige Rechnung mit Steuerausweis schreibt.

Wie funktioniert der One-Stop-Shop praktisch?

Der OSS ist nicht die Pflicht, sondern die Vereinfachung: Statt dich in jedem Kundenland einzeln registrieren zu müssen, erklärst und zahlst du alle betroffenen Umsätze über ein einziges Portal deines Heimatlandes. In Deutschland ist das die EU-Regelung nach § 18j UStG beim Bundeszentralamt für Steuern, in Österreich der EU-OSS nach Art. 25a UStG 1994 über FinanzOnline (USP-Übersicht).

Der Rhythmus ist in beiden Ländern gleich: Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Meldung ist binnen eines Monats nach Quartalsende zu übermitteln, die errechnete Steuer "am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats" fällig (§ 18j UStG) - für das dritte Quartal also Meldung und Zahlung bis 31. Oktober. Gemeldet wird auch dann, wenn in einem Quartal nichts angefallen ist.

Drei Eigenheiten solltest du kennen. Erstens gilt die Teilnahme einheitlich für alle OSS-fähigen Umsätze - du kannst nicht Frankreich über den OSS melden und Italien lokal. Zweitens läuft über den OSS nur die geschuldete Steuer; ausländische Vorsteuer holst du dir, falls vorhanden, über das gesonderte Vorsteuervergütungsverfahren zurück. Drittens entspannt sich die Rechnungsfrage: Bei OSS-Teilnahme entfällt in Deutschland die Rechnungspflicht für innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 14a Abs. 2 UStG), und gegenüber Privatkunden besteht für digitale Leistungen ohnehin keine allgemeine Rechnungspflicht. Die Aufzeichnungen zu den OSS-Umsätzen musst du dafür zehn Jahre aufbewahren (Art. 63c der EU-Durchführungsverordnung 282/2011).

Ablauf des One-Stop-Shop-Verfahrens in vier Schritten: 1. Registrieren beim BZSt-Portal in Deutschland oder über FinanzOnline in Österreich. 2. Quartal läuft, Umsätze je Kundenland mit dessen Steuersatz erfassen. 3. Eine Quartalsmeldung binnen eines Monats nach Quartalsende übermitteln, auch bei null Umsatz. 4. Eine Zahlung bis zum letzten Tag des Folgemonats, die Verteilung an die Kundenländer übernimmt die Finanzverwaltung.
Der Ablauf im EU-OSS: Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (Deutschland, § 18j UStG) bzw. über FinanzOnline (Österreich, Art. 25a UStG 1994), laufende Erfassung der Umsätze je Kundenland, eine Quartalsmeldung binnen eines Monats nach Quartalsende (auch als Nullmeldung), eine Zahlung bis zum letzten Tag des Folgemonats - für das dritte Quartal also bis 31. Oktober. Quellen: § 18j UStG; USP, Umsatzsteuer One-Stop-Shop. Rechtsstand 24.08.2026.

Gibt es einen Weg, trotzdem steuerfrei zu bleiben?

Seit dem 1. Januar 2025 ja - für die Kleinsten. Die neue EU-Kleinunternehmerregelung erlaubt es erstmals, die Kleinunternehmerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen. Die Bedingungen stehen in Art. 284 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie: Der unionsweite Jahresumsatz darf 100.000 Euro nicht überschreiten, und zusätzlich musst du unter der nationalen Kleinunternehmergrenze jedes Landes bleiben, in dem du die Befreiung nutzen willst. In Deutschland läuft die Teilnahme über das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG beim Bundeszentralamt für Steuern, das eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz "EX" vergibt; in Österreich stellst du den Antrag über FinanzOnline.

Für einen Kursverkäufer mit 30.000 Euro Gesamtumsatz kann das die bessere Tür sein: statt französischer Steuer über den OSS eine Befreiung in Frankreich über die EU-Regelung. Dafür handelt man sich ein vierteljährliches Meldeverfahren und die Überwachung von zwei Grenzen ein. Ab nennenswertem Volumen führt am OSS kein Weg vorbei.

Woran scheitert es in der Praxis?

Fast immer an der Buchhaltung, nicht am Portal. Damit die Quartalsmeldung stimmt, musst du für jeden Verkauf wissen, in welchem Land dein Kunde sitzt - bei digitalen Produkten typischerweise über Rechnungsadresse, Bankland oder IP-Adresse deines Zahlungsanbieters. Wer über Plattformen wie App-Stores oder Kurs-Marktplätze verkauft, sollte zuerst prüfen, wessen Umsatz das steuerlich überhaupt ist: Behandelt die Plattform sich selbst als Leistungserbringer gegenüber dem Endkunden, meldet sie die Steuer - dann ist dein Kunde die Plattform, nicht die Privatperson, und die ganze Schwellenrechnung sieht anders aus. Ein Blick in die Steuerdokumentation des jeweiligen Anbieters gehört deshalb vor die erste eigene OSS-Registrierung.

Der Rest ist Disziplin im Kalender: vier Meldetermine im Jahr, auch für Nullquartale, und die 10.000-Euro-Schwelle einmal im Monat gegen die eigenen Zahlen halten - mit beiden Umsatzarten zusammengezählt. Wer das erste Mal darüber rutscht, registriert sich besser sofort: Die Steuer des Kundenlandes entsteht ab dem überschreitenden Umsatz, ob du gemeldet bist oder nicht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

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