Arbeitszimmer und Homeoffice absetzen: Pauschalen, Voraussetzungen und Grenzen
Homeoffice ist Alltag, steuerlich gelten aber enge Regeln: In Deutschland entscheidet der Mittelpunkt der Tätigkeit über Arbeitszimmer oder 6-Euro-Tagespauschale, in Österreich gibt es Arbeitsplatzpauschale und Telearbeitspauschale. Alle Beträge, Paragrafen und Fallen im Überblick.
Zuhause arbeiten ist normal geworden, die steuerlichen Regeln dafür sind es nicht. In Deutschland und Österreich gelten seit den letzten Reformen komplett unterschiedliche Systeme, und in beiden Ländern hängt der Abzug an Details, die viele erst in der Betriebsprüfung kennenlernen. Die gute Nachricht: Für die meisten gibt es eine Pauschale ohne Belegsammeln. Die schlechte: Das klassische Arbeitszimmer mit vollem Kostenabzug ist die absolute Ausnahme geworden.
Was gilt in Deutschland: echtes Arbeitszimmer oder Tagespauschale?
Seit dem 1. Januar 2023 (Jahressteuergesetz 2022) kennt Deutschland nur noch zwei Wege, das Arbeiten von zuhause abzusetzen:
Weg 1: das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Das geht nur noch, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Dann darfst du wählen: entweder die tatsächlichen Kosten in voller Höhe (anteilige Miete, Strom, Heizung, Abschreibung) oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro ohne jeden Beleg. Voraussetzung bleibt ein abgeschlossener Raum, der so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ist kein Arbeitszimmer.
Weg 2: die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG (früher Homeoffice-Pauschale): 6 Euro pro Kalendertag, maximal 1.260 Euro im Jahr - das entspricht 210 Homeoffice-Tagen. Dafür brauchst du kein eigenes Zimmer, der Küchentisch zählt. Angestellte setzen beide Wege über § 9 Abs. 5 EStG als Werbungskosten an. Die Details regelt das BMF-Schreiben vom 15.08.2023.
Wie funktioniert die deutsche Tagespauschale konkret?
Die 6 Euro gibt es für jeden Tag, an dem du deine Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausübst und keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchst. Wichtige Ausnahme: Steht dir für deine Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (klassisch: Lehrkräfte), bekommst du die Pauschale auch dann, wenn du am selben Tag zusätzlich auswärts arbeitest.
Ein Rechenbeispiel: Eine selbstständige Entwicklerin arbeitet 180 Tage im Jahr von zuhause, an den übrigen Tagen beim Kunden. Ein abgeschlossenes Arbeitszimmer hat sie nicht. Sie setzt 180 x 6 Euro = 1.080 Euro als Betriebsausgabe an, ganz ohne Belege. Nur die Arbeitstage sollte sie dokumentieren, ein einfacher Kalender reicht.
Nicht kombinierbar ist beides für denselben Zeitraum: Wer das Arbeitszimmer absetzt, bekommt nicht zusätzlich die Tagespauschale. Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Monitor oder Bürostuhl sind davon übrigens unabhängig und bleiben daneben voll abziehbar.
Was gilt in Österreich für Selbstständige: das Arbeitsplatzpauschale
Österreich hat für Selbstständige seit 2022 das Arbeitsplatzpauschale nach § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988, im Volksmund "Homeoffice-Pauschale für Selbstständige". Voraussetzung: Dir steht kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung (wer eine Ordination oder ein Büro angemietet hat, geht leer aus). Es gibt zwei Stufen:
| Pauschale | Betrag pro Jahr | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Großes Pauschale | 1.200 Euro | andere Aktiveinkünfte höchstens 13.308 Euro (2025) bzw. 13.539 Euro (2026) |
| Kleines Pauschale | 300 Euro | andere Aktiveinkünfte über der Grenze (z. B. Angestelltenjob neben der Selbstständigkeit) |
Beim kleinen Pauschale darfst du zusätzlich ergonomische Möbel bis 300 Euro pro Jahr absetzen (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung). Das große Pauschale deckt dagegen alles ab. Ein echtes steuerliches Arbeitszimmer gibt es in Österreich nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird - dann aber mit tatsächlichen anteiligen Kosten statt Pauschale.
Und als Angestellte in Österreich: die Telearbeitspauschale
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer heißt die frühere Homeoffice-Pauschale seit dem 1. Januar 2025 Telearbeitspauschale (§ 26 Z 9 EStG 1988) - seither zählt nicht mehr nur die eigene Wohnung, sondern jeder vereinbarte Telearbeitsort. Die Mechanik:
- Dein Arbeitgeber kann dir 3 Euro pro Telearbeitstag für maximal 100 Tage steuerfrei auszahlen, also bis zu 300 Euro im Jahr.
- Zahlt er weniger oder nichts, wird die Differenz automatisch als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt - vorausgesetzt, die Telearbeitstage stehen am Lohnzettel.
- Ab 26 Telearbeitstagen im Jahr kannst du zusätzlich ergonomische Möbel bis 300 Euro pro Jahr absetzen.
In Summe sind so bis zu 600 Euro pro Jahr drin. Die Telearbeitstage meldet der Arbeitgeber, deshalb lohnt ein Blick auf den eigenen Lohnzettel: Fehlen die Tage dort, fällt die automatische Berücksichtigung aus.
Welche Fallen kosten wirklich Geld?
Die Mittelpunkt-Falle (DE): Seit 2023 gilt: entweder Mittelpunkt oder gar kein Arbeitszimmer-Abzug. Wer drei Tage im Büro und zwei Tage zuhause arbeitet, hat den Mittelpunkt in der Regel nicht zuhause - es bleibt nur die Tagespauschale. Der frühere Abzug von 1.250 Euro für "kein anderer Arbeitsplatz" existiert nicht mehr.
Die Raum-Falle (AT): Das Arbeitsplatzpauschale gibt es nur, wenn dir sonst kein Raum für die Tätigkeit zur Verfügung steht. Wer Praxisräume oder ein Büro nutzt, bekommt auch die 300 Euro nicht.
Die Doku-Falle (beide Länder): Pauschalen brauchen keine Belege, aber Tage. Ohne Aufzeichnung der Homeoffice- bzw. Telearbeitstage kippt der Abzug bei der Prüfung. Ein fortlaufender Kalender genügt.
Die Grenz-Falle (AT): Die Einkünfte-Grenze fürs große Pauschale wird jährlich valorisiert (2025: 13.308 Euro, 2026: 13.539 Euro). Wer knapp darüber liegt, rutscht vom 1.200er ins 300er-Pauschale - das solltest du bei der Planung von Zuverdiensten kennen.
Wie bei den Bewirtungskosten gilt also auch hier: Nicht die Ausgabe killt den Abzug, sondern die fehlende Dokumentation. Wer seine Tage sauber erfasst und weiß, in welches System er fällt, nimmt die Pauschalen ohne Aufwand mit.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.
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