Bankgebühren & ZinsenAT/DE

Bankgebühren und Zinsen absetzen: die Bremse, die nur in Deutschland gilt

Kontoführung, Kreditzinsen und Bankspesen sind Betriebsausgaben. In Deutschland kürzt § 4 Abs. 4a EStG den Zinsabzug, wenn du zu viel entnimmst. Österreich kennt diese Regel nicht und prüft stattdessen, wofür das Geld verwendet wurde.

7 Min. Lesezeit

Bankkosten sind die unauffälligsten Betriebsausgaben, die es gibt. Ein paar Euro Kontoführung im Monat, eine Handvoll Überweisungsspesen, dazu die Zinsen für den Kontokorrentrahmen. Genau deshalb landen sie oft ungeprüft in der Buchhaltung, in einer Sammelbuchung, mit einer Vorsteuer, die es gar nicht gibt. Und in Deutschland hängt an ihnen eine Regel, die selbst viele Selbstständige erst kennenlernen, wenn das Finanzamt einen Teil der Zinsen wieder auf den Gewinn draufrechnet.

Hier steht, was wirklich abziehbar ist, wo Deutschland und Österreich auseinandergehen und welche zwei Positionen du nicht sofort, sondern über Jahre verteilen musst.

Was ist überhaupt abziehbar?

Der Maßstab ist in beiden Ländern derselbe und er ist erfreulich kurz. In Deutschland sagt § 4 Abs. 4 EStG wörtlich: "Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind." In Österreich steht die gleiche Grundregel in § 4 Abs. 4 EStG 1988.

Für Bankkosten heißt das: Kontoführungsgebühren, Buchungsposten, Überweisungsspesen, Kartenentgelte und Kontokorrentzinsen für ein betriebliches Konto sind Betriebsausgaben. Genauso die Zinsen für einen betrieblichen Kredit, die Gebühren eines Zahlungsdienstleisters wie Stripe oder PayPal und die Kosten für ein betriebliches Kartenterminal.

Nicht abziehbar ist alles, was zum privaten Konto gehört. Und zwar auch dann, wenn du über dieses Konto gelegentlich betriebliche Rechnungen bezahlst.

Warum ein gemischtes Konto teuer wird

Das häufigste Problem in der Praxis ist kein Rechtsproblem, sondern ein Ordnungsproblem: ein einziges Konto für alles.

Sobald ein Konto beides trägt, musst du die Kosten aufteilen, und die Aufteilung musst du begründen können. Die österreichische Wirtschaftskammer formuliert das für Kredite in ihrer Broschüre "Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung" (Stand Februar 2026) unmissverständlich: "Wurde ein Darlehen sowohl für betriebliche, als auch für private Zwecke aufgenommen, ist eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen."

Für Kontoführungsgebühren gilt dasselbe Prinzip. Ein sauberer Aufteilungsschlüssel wäre etwa das Verhältnis der Buchungen, aber ehrlich gesagt: Der Aufwand, diesen Schlüssel jedes Jahr zu belegen, ist größer als die Kontoführungsgebühr eines zweiten Kontos. Ein separates Geschäftskonto ist deshalb weniger eine Steuerfrage als eine Frage der Nerven.

Ein zweiter Punkt aus derselben Quelle ist leicht zu übersehen: Wird ein kreditfinanziertes Wirtschaftsgut später ins Privatvermögen überführt, wird auch die Schuld privat. Ab diesem Zeitpunkt sind die Zinsen keine Betriebsausgaben mehr, obwohl der Kredit unverändert weiterläuft.

Die deutsche Sonderregel: was passiert, wenn du zu viel entnimmst?

Jetzt kommt der Teil, der in Deutschland Geld kostet und in Österreich nicht existiert.

§ 4 Abs. 4a EStG kürzt den Schuldzinsenabzug, wenn du mehr aus dem Betrieb entnimmst, als er verdient und du einlegst. Eine Überentnahme ist laut Gesetz "der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen". Nicht abziehbar sind dann typisiert 6 Prozent der Überentnahme, zuzüglich der Überentnahmen früherer Jahre und abzüglich früherer Unterentnahmen.

Zwei Begrenzungen entschärfen das:

  • Hinzugerechnet wird höchstens "der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen". Wer also insgesamt 2.050 Euro oder weniger Zinsen zahlt, ist von der Regel praktisch nicht betroffen.
  • Die Regel gilt ausdrücklich nicht für "Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens". Ein Investitionskredit für Maschine, Fahrzeug oder Gebäude bleibt also voll abziehbar, egal wie hoch deine Entnahmen sind.

Ein Rechenbeispiel für einen Einzelunternehmer in Deutschland:

Position Betrag
Gewinn des Jahres 60.000 €
Einlagen 0 €
Entnahmen 80.000 €
Überentnahme 20.000 €
6 % davon 1.200 €
Schuldzinsen im Jahr (ohne Investitionsdarlehen) 3.000 €
Obergrenze: 3.000 € minus 2.050 € 950 €
Nicht abziehbar, dem Gewinn hinzuzurechnen 950 €

Die 6-Prozent-Rechnung ergibt 1.200 Euro, gekappt wird sie bei 950 Euro. Interessant ist der Mechanismus dahinter: Bestraft wird nicht der Kredit, sondern die Entnahme. Wer im Frühjahr Geld für die private Steuernachzahlung aus dem Betrieb zieht und im Herbst den Kontokorrent zieht, um Wareneinkäufe zu bezahlen, hat wirtschaftlich genau das getan, was die Vorschrift meint.

Warum Österreich diese Bremse nicht kennt

In Österreich gibt es keine Entsprechung zu § 4 Abs. 4a EStG. Kein Prozentsatz, kein Sockelbetrag, keine Fortschreibung über Jahre. Stattdessen entscheidet eine einzige Frage, und die WKO-Broschüre bringt sie auf den Punkt:

"Es steht jedem frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital zu finanzieren. Ob ein Finanzierungsaufwand zu Betriebsausgaben führt, entscheidet sich nach der Mittelverwendung. Dienen die Mittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind, liegen Betriebsausgaben vor; dienen die Mittel der privaten Lebensführung, liegt eine Privatverbindlichkeit vor und die Zinsen sind nicht abzugsfähig."

Das klingt großzügiger und ist es in vielen Fällen auch, weil hohe Entnahmen für sich genommen keine Kürzung auslösen. Es ist aber kein Freibrief. Wenn ein Kredit tatsächlich dazu dient, eine Entnahme erst möglich zu machen, weil im Betrieb keine freien Mittel vorhanden sind, kippt die Zuordnung ins Private. Der Unterschied zu Deutschland ist also weniger die Strenge als die Methode: Deutschland rechnet pauschal, Österreich prüft den Einzelfall. Für dich heißt das, in Österreich brauchst du keine Überentnahme-Berechnung, aber eine nachvollziehbare Geschichte, wofür das geliehene Geld verwendet wurde.

Wo ist die Umsatzsteuer-Falle?

Diese Falle kostet keine Steuer, aber sie erzeugt Korrekturen. Bankleistungen sind in beiden Ländern umsatzsteuerfrei. Auf Kontoführung, Überweisungsspesen und Kreditzinsen steht deshalb keine Umsatzsteuer, und es gibt folglich auch keine Vorsteuer zu ziehen.

In Deutschland regelt das § 4 Nr. 8 UStG, unter anderem Buchstabe a für "die Gewährung und die Vermittlung von Krediten" und Buchstabe d für "die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr". In Österreich steht dasselbe in § 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994: lit. a für "die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber", lit. e für "die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr".

Eine Ausnahme lohnt sich zu merken, weil sie in die andere Richtung geht: Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren ist ausdrücklich nicht befreit. Depotgebühren tragen also Umsatzsteuer, und wenn die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören, hast du dort tatsächlich einen Vorsteuerabzug. In Deutschland folgt das aus § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG ("ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren"), in Österreich aus § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 mit derselben Formulierung.

Merksatz fürs Buchen: Kontoauszug ohne Umsatzsteuer, Depotabrechnung mit.

Was musst du sofort absetzen und was über Jahre verteilen?

Zum Schluss der Punkt, an dem die meisten Buchungen von Kreditkosten schiefgehen. Nicht alles, was du beim Aufnehmen eines Kredits bezahlst, ist im Jahr der Zahlung abziehbar.

Sofort abziehbar sind laufende Zinsen und, ausdrücklich, Bereitstellungszinsen. Die WKO-Broschüre stellt klar, dass Zinsen "für die Bereithaltung von Kapital bei Kreditzusagen sofort Betriebsausgaben" sind und "nicht auf die voraussichtliche Laufzeit des Kredites verteilt werden" müssen.

Zu verteilen sind dagegen zwei Gruppen:

  1. Geldbeschaffungskosten. Das sind laut WKO "alle Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme", also zum Beispiel Vermittlungsprovisionen sowie Vertragserrichtungs-, Besicherungs- oder Beurkundungskosten. Sie sind Betriebsausgaben, soweit das Geld betrieblich verwendet wird, aber: "Sie sind nicht sofort (im Jahr der Entstehung bzw. Verausgabung) absetzbar. Vielmehr ist im Jahr der Aufnahme der Verbindlichkeit ein Aktivposten anzusetzen, der zwingend auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen ist."
  2. Damnum oder Disagio, also der Betrag, um den weniger ausgezahlt wird als der Nennbetrag des Darlehens. Auch dieser Aufwand ist "zwingend auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen".

Wer eine Vermittlungsprovision von 3.000 Euro für einen Kredit mit zehn Jahren Laufzeit im ersten Jahr voll bucht, hat den Gewinn also um 2.700 Euro zu niedrig angesetzt. Das fällt in der Regel nicht sofort auf, aber in einer Prüfung schon.

Für die tägliche Arbeit reichen drei Gewohnheiten: getrenntes Geschäftskonto, Kreditunterlagen zum Kreditvertrag legen statt in die laufenden Belege, und einmal im Jahr prüfen, ob die Entnahmen über dem Gewinn plus Einlagen lagen. In Deutschland entscheidet genau diese letzte Zahl darüber, ob dir ein Teil deiner Zinsen wieder auf den Gewinn gerechnet wird.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

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