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Firmenwagen privat nutzen: die 1-Prozent-Regel gibt es nur in Deutschland

Deutschland pauschaliert die Privatnutzung des Firmenwagens auch beim Unternehmer mit 1 Prozent vom Listenpreis. Österreich kennt diese Pauschale für Unternehmer nicht - dort musst du rechnen. Dazu zwei Divergenzen, die mehr Geld bewegen als die Prozentsätze.

8 Min. Lesezeit

Du kaufst ein Auto auf die Firma und fährst damit auch privat. In Deutschland ist das eine Rechenregel, die auf ein Blatt passt: ein Prozent vom Listenpreis pro Monat, fertig. In Österreich fragen dieselben Leute im selben Fall zuerst zurück, ob du Dienstnehmer bist oder Unternehmer, und die Antwort entscheidet über zwei völlig verschiedene Verfahren.

Das ist keine Formalie. Es ist der Punkt, an dem die meisten Vergleichstabellen im Netz falsch werden, weil sie den österreichischen Sachbezug neben die deutsche 1-Prozent-Regel stellen, als wären das zwei Varianten derselben Sache. Sind sie nicht.

Wer versteuert hier eigentlich was?

Es gibt zwei Situationen, die sich nur im Ergebnis ähneln.

Die erste: Ein Dienstnehmer darf einen Wagen des Arbeitgebers privat fahren. Das ist ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis, und beide Länder bewerten ihn pauschal.

Die zweite: Du selbst als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer fährst deinen Betriebs-Pkw privat. Hier trennen sich die Wege. Deutschland wendet dieselbe Pauschale an wie beim Dienstwagen. Österreich nicht: dort gibt es für dich keine Pauschale, sondern nur die tatsächlichen Kosten und einen Privatanteil, den du ausscheidest.

Diese Seite behandelt vor allem den zweiten Fall, weil das die Situation der meisten Selbstständigen ist. Der Sachbezug für Dienstnehmer kommt trotzdem vor, weil du ihn brauchst, sobald du jemanden anstellst.

Wie rechnet die deutsche 1-Prozent-Regel?

Die Grundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, und der Satz beginnt mit einer Bedingung, die gern überlesen wird: "Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen."

Drei Dinge stecken darin:

  • Unter 50 Prozent betrieblicher Nutzung gibt es die Pauschale nicht. Dann bleibt nur die Schätzung nach tatsächlicher Nutzung oder das Fahrtenbuch, und die betriebliche Nutzung musst du für die Pauschale ohnehin belegen können.
  • Maßgeblich ist der Listenpreis bei Erstzulassung, nicht dein Kaufpreis. Ein Gebrauchtwagen mit 30.000 Euro Kaufpreis und 65.000 Euro Listenpreis wird mit 650 Euro im Monat angesetzt, nicht mit 300.
  • Der Listenpreis versteht sich inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer, auch wenn du die Vorsteuer gezogen hast.

Die Alternative steht in Satz 3: Wer "ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" führt und alle Fahrzeugkosten belegt, rechnet mit dem tatsächlichen Privatanteil. Das lohnt sich bei hohem Listenpreis, geringer Privatnutzung oder einem abgeschriebenen Fahrzeug, dessen laufende Kosten niedrig sind. Was ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch verlangt, haben wir in Kilometergeld oder Fahrtenbuch aufgeschrieben.

Der Elektro-Rabatt hängt am Anschaffungsdatum, nicht am Kalenderjahr

Für reine Elektrofahrzeuge ist der Listenpreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG "nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100 000 Euro beträgt". Aus einem Prozent werden also 0,25 Prozent.

Die 100.000 Euro sind neu, und die Übergangsregel ist die eigentliche Falle. § 52 Abs. 12 EStG bestimmt, ab wann welche Fassung gilt, und knüpft dabei nicht an das Steuerjahr an, sondern an die Anschaffung des Fahrzeugs: die 100.000-Euro-Fassung ist "erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden", die Fassung davor mit 70.000 Euro für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden. Ein E-Auto für 85.000 Euro, angeschafft im Mai 2025, bleibt damit dauerhaft bei 0,5 Prozent, während dasselbe Modell ab Juli 2025 mit 0,25 Prozent läuft.

Zeitachse der deutschen Bruttolistenpreis-Grenze für den Viertel-Ansatz bei Elektrofahrzeugen: 60.000 Euro für Anschaffungen bis 31. Dezember 2023, 70.000 Euro für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023, 100.000 Euro für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025, und die Regel gilt für Anschaffungen vor dem 1. Januar 2031.
Bruttolistenpreis-Grenze für den Viertel-Ansatz: 60.000 Euro bis 31.12.2023, 70.000 Euro für Anschaffungen nach dem 31.12.2023, 100.000 Euro für Anschaffungen nach dem 30.06.2025; die Regelung gilt für Anschaffungen vor dem 01.01.2031. Maßgeblich ist der Anschaffungszeitpunkt, nicht das Steuerjahr. Quellen: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG und § 52 Abs. 12 EStG, Rechtsstand 15.08.2026.

Für Hybride gibt es die Halbierung, aber nur unter Bedingungen, die mit dem Anschaffungsjahr strenger geworden sind: Nr. 5 verlangt bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern. Bei Anschaffungen davor reichten 60 Kilometer.

Warum du in Österreich als Unternehmer keine Pauschale hast

Der österreichische Sachbezug steht in § 4 der Sachbezugswerteverordnung, und schon die Überschrift sagt, für wen er gilt: "Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges". Der Absatz beginnt mit "Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit ...". Für Dienstnehmer sind die Werte:

  • 2 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe, höchstens 960 Euro im Monat,
  • 1,5 Prozent, höchstens 720 Euro, wenn der CO2-Wert unter der Grenze des Erstzulassungsjahres liegt,
  • null, wenn das Fahrzeug 0 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt,
  • die Hälfte, wenn die private Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer im Monat beträgt.

Die CO2-Grenze ist dabei kein Wert, den du einmal nachschlägst. Die Verordnung senkt ihn jahrgangsweise ab und stellt ausdrücklich klar, dass "die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung maßgeblich" ist. Der Wert des Erstzulassungsjahres bleibt also am Fahrzeug kleben, für dessen gesamte Lebensdauer. Ein Auto, das in seinem Zulassungsjahr knapp unter der Grenze lag, behält die 1,5 Prozent auch dann, wenn die Grenze inzwischen tiefer liegt.

Für dich als Einzelunternehmerin gilt davon nichts. Die Wirtschaftskammer formuliert es für das E-Auto so: "Wird das E-KFZ vom Unternehmer auch privat genutzt, ist von den Gesamtkosten (AfA, Leasingraten, Wartungsarbeiten…) ein Privatanteil auszuscheiden." Dasselbe Prinzip gilt für den Verbrenner. Du nimmst also alle Fahrzeugkosten des Jahres, ermittelst den privaten Anteil an den gefahrenen Kilometern und kürzt die Betriebsausgaben um diesen Anteil. Ein Fahrtenbuch oder ein vergleichbarer Nachweis ist damit in Österreich kein Wahlrecht wie in Deutschland, sondern der Normalfall.

Gegenüberstellung Deutschland und Österreich: Für Dienstnehmer pauschalieren beide Länder, Deutschland mit 1 Prozent des Listenpreises, Österreich mit 2 oder 1,5 Prozent der Anschaffungskosten und einer Deckelung bei 960 beziehungsweise 720 Euro im Monat. Für Einzelunternehmer gilt in Deutschland dieselbe 1-Prozent-Pauschale, in Österreich dagegen keine Pauschale, sondern das Ausscheiden eines Privatanteils aus den tatsächlichen Gesamtkosten. Der Nachweis ist in Deutschland nur für die Fahrtenbuchmethode nötig, in Österreich für den Regelfall.
Dienstnehmer: DE 1 Prozent des Listenpreises je Monat, AT 2 Prozent der Anschaffungskosten (max. 960 Euro) beziehungsweise 1,5 Prozent (max. 720 Euro) unter der CO2-Grenze, 0 Euro bei 0 g CO2, halber Wert unter 500 km Privatfahrt im Monat. Einzelunternehmer: DE dieselbe Pauschale ab mehr als 50 Prozent betrieblicher Nutzung, AT keine Pauschale, sondern Privatanteil aus den Gesamtkosten. Quellen: § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 4 Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001 in geltender Fassung), WKO. Rechtsstand 15.08.2026.

Die zwei Stellen, an denen Österreich deutlich teurer ist

Über die Prozentsätze wird viel geschrieben. Die zwei Regeln, die im Ergebnis mehr Geld bewegen, stehen woanders.

Erstens die Angemessenheitsgrenze. In Österreich werden laut WKO "tatsächliche Kosten bis zu 40.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer sowie Kosten für Sonderausstattungen)" steuerlich anerkannt. Alles darüber ist ein Luxusanteil, der aus der Abschreibung und aus den wertabhängigen laufenden Kosten herausgerechnet wird. Dazu kommt eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestnutzungsdauer von acht Jahren, während in Deutschland sechs Jahre üblich sind. Ein Auto für 70.000 Euro schreibt sich in Österreich also nicht nur langsamer ab, sondern auch nur zu 40.000 Euro.

Zweitens die Vorsteuer. Das ist der größte Einzelunterschied, und er hat mit Einkommensteuer gar nichts zu tun. In Deutschland ziehst du bei betrieblicher Nutzung die Vorsteuer aus dem Kaufpreis, unabhängig vom Antrieb. In Österreich sind Personenkraftwagen vom Vorsteuerabzug ausgenommen, und die Ausnahme von der Ausnahme sind Elektrofahrzeuge: bis 40.000 Euro voll, zwischen 40.000 und 80.000 Euro mit einer Korrektur über die Eigenverbrauchsbesteuerung, über 80.000 Euro gar nicht. Die laufenden Kosten sind davon getrennt zu sehen: Strom als Treibstoff berechtigt laut WKO auch bei teureren E-Fahrzeugen zum vollen Vorsteuerabzug.

Vergleich der Vorsteuer aus einem Fahrzeugkauf über 40.000 Euro brutto: In Deutschland sind es bei 19 Prozent Umsatzsteuer 6.386 Euro, unabhängig vom Antrieb. In Österreich sind es bei einem Elektrofahrzeug bei 20 Prozent Umsatzsteuer 6.667 Euro und bei einem Verbrenner 0 Euro.
Vorsteuer aus 40.000 Euro Bruttokaufpreis: Deutschland unabhängig vom Antrieb 6.386 Euro (19 Prozent), Österreich Elektrofahrzeug 6.667 Euro (20 Prozent), Österreich Verbrenner 0 Euro. Eigene Rechnung auf Basis der Steuersätze; Voraussetzung ist jeweils die unternehmerische Nutzung und in Österreich der Ausnahmetatbestand für Elektrofahrzeuge. Quelle für die österreichische Systematik: WKO, Elektromobilität aus steuerlicher Sicht. Rechtsstand 15.08.2026.

Was heißt das für deine Entscheidung?

Drei Fragen, in dieser Reihenfolge.

Wie hoch ist deine private Nutzung wirklich? In Deutschland ist die 1-Prozent-Regel bequem und wird teuer, sobald der Listenpreis hoch und die Privatnutzung niedrig ist. Rechne einmal beides durch: Bei einem Listenpreis von 50.000 Euro sind ein Prozent 500 Euro im Monat, also 6.000 Euro im Jahr, die deinen Gewinn erhöhen. Liegen deine gesamten Fahrzeugkosten bei 9.000 Euro im Jahr und fährst du 20 Prozent privat, wären es mit Fahrtenbuch 1.800 Euro. Die Differenz ist der Preis der Bequemlichkeit.

Wie belegst du die Nutzung? In Österreich brauchst du die Aufzeichnung ohnehin. In Deutschland brauchst du sie für die Fahrtenbuchmethode und, wenn das Finanzamt nachfragt, auch für die Behauptung, das Fahrzeug werde zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt. Ein sauber geführtes Fahrtenbuch ist damit in beiden Ländern die Grundlage, nur die Rechtsfolge ist unterschiedlich.

Verbrenner oder Elektro? Die Antwort fällt in Österreich deutlicher aus als in Deutschland, weil dort der Vorsteuerabzug am Antrieb hängt und nicht nur die Bemessungsgrundlage. In Deutschland ist der Viertel-Ansatz der Hebel, und er hängt an einem Stichtag, den man nur einmal richtig treffen muss.

Und die unbequeme Wahrheit zum Schluss: Ein Firmenwagen ist selten die günstigste Variante. Wenn du wenig fährst, ist das private Auto mit Kilometergeld oder Fahrtenbuch oft billiger, weil dann gar keine Privatnutzung zu versteuern ist. Der Vergleich lohnt sich, bevor der Kaufvertrag unterschrieben ist, nicht danach.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

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