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Kilometergeld oder Fahrtenbuch: das private Auto im Betrieb

Wer das private Auto betrieblich nutzt, hat die Wahl: pauschales Kilometergeld oder echte Kosten mit Nachweis. In Österreich gibt es 2026 0,50 Euro pro Kilometer, in Deutschland 30 Cent plus eine neue Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Alle Grenzen, Paragrafen und die Frage, wann sich welche Variante rechnet.

5 Min. Lesezeit

Du fährst mit deinem privaten Auto zur Kundin, zum Steuerberater, ins Lager - und jede dieser Fahrten ist eine Betriebsausgabe. Die Frage ist nur, wie du sie ansetzt: pauschal pro Kilometer oder mit den echten Kosten und einem Nachweis. Die Antwort hängt in beiden Ländern an derselben Schwelle - wie viel du betrieblich fährst - aber die Systeme dahinter sind komplett verschieden. Und 2026 haben sich in Deutschland gleich zwei Werte geändert, während in Österreich noch veraltete Sätze durchs Netz geistern.

Wem gehört dein Auto steuerlich - dir oder dem Betrieb?

Bevor du rechnest, musst du das Auto einsortieren. In Deutschland gilt die Dreiteilung aus R 4.2 Abs. 1 EStR: Nutzt du den Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich, ist er zwingend Betriebsvermögen. Zwischen 10 und 50 Prozent hast du ein Wahlrecht (gewillkürtes Betriebsvermögen), unter 10 Prozent bleibt er Privatvermögen. In Österreich ist es einfacher: mehr als 50 Prozent betriebliche Jahreskilometer heißt Betriebsvermögen, darunter bleibt das Auto privat - und du rechnest mit Kilometergeld oder anteiligen tatsächlichen Kosten.

Diese Schwelle entscheidet alles Weitere. Bleibt das Auto privat, geht es um Pauschalen pro Kilometer. Wird es Betriebsvermögen, drehst du die Logik um: Alle Kosten sind Betriebsausgaben, und der private Anteil wird wieder herausgerechnet.

Österreich: 50 Cent pro Kilometer - aber nicht unbegrenzt

Seit 1.1.2025 beträgt das amtliche Kilometergeld für Pkw 0,50 Euro pro Kilometer (Kilometergeldverordnung, BGBl II Nr. 289/2024) - das gilt unverändert auch 2026. Der alte Satz von 0,42 Euro steht noch in vielen Blogartikeln, ist aber seit zwei Jahren Geschichte. Für betrieblich notwendige Mitfahrer kommen 0,15 Euro dazu. Achtung bei Zweirädern: Für Motorrad und Fahrrad wurde der Satz zum 1.7.2025 auf 0,25 Euro gesenkt.

Das Kilometergeld hat zwei harte Grenzen. Erstens steht es dir nur zu, wenn das Auto Privatvermögen ist, also die betriebliche Nutzung unter 50 Prozent liegt. Zweitens ist bei 30.000 betrieblichen Kilometern pro Jahr Schluss: Wer mehr fährt, darf entweder das Kilometergeld für maximal 30.000 Kilometer ansetzen (15.000 Euro) oder stattdessen die anteiligen tatsächlichen Kosten - je nachdem, was günstiger ist (WKO, Stand August 2025).

Wichtig zu wissen: Das Kilometergeld ist eine Alles-inklusive-Pauschale. AfA, Treibstoff, Versicherung, Vignette, Maut und sogar Parkgebühren sind damit abgegolten - nichts davon darfst du zusätzlich absetzen. Nur Unfallkosten auf einer betrieblichen Fahrt gehen extra. Und ein Vorteil gegenüber Deutschland: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gelten beim Unternehmer als normale betriebliche Fahrten.

Deutschland: 30 Cent pro gefahrenem Kilometer - und neue 38 Cent zur Betriebsstätte

Bleibt der Pkw in Deutschland Privatvermögen, setzt du für betriebliche Fahrten pauschal 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer an (abgeleitet aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BRKG) - Hin- und Rückweg zählen also beide. Dieser Satz ist 2026 unverändert. Alternativ darfst du den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz deines Autos nachweisen und ansetzen.

Neu ist die zweite Baustelle: Für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte gilt die Entfernungspauschale - und die beträgt ab 1.1.2026 einheitlich 0,38 Euro ab dem ersten Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, geändert durch das Steueränderungsgesetz 2025, verkündet am 23.12.2025). Die alte Staffel (30 Cent bis Kilometer 20, 38 Cent erst danach) ist damit abgeschafft. Für Selbstständige greift das über die Verweisung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG automatisch. Merke den Unterschied: Betriebsfahrten zählen je gefahrenem Kilometer, der Weg zur Betriebsstätte nur einfach je Entfernungskilometer.

Und wenn das Auto Betriebsvermögen ist?

In Deutschland stehen dann zwei Methoden zur Wahl. Die 1-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG): Du versteuerst monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung als Privatnutzung - zulässig nur bei mehr als 50 Prozent betrieblicher Nutzung. Für reine E-Autos sinkt der Ansatz auf 0,25 Prozent, seit 1.7.2025 bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro (vorher 70.000 Euro, erhöht durch das steuerliche Investitionssofortprogramm); Plug-in-Hybride mit höchstens 50 g CO2/km oder mindestens 80 Kilometern E-Reichweite liegen bei 0,5 Prozent. Die Alternative ist das Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG): Du weist nach, wie viel wirklich privat gefahren wurde, und versteuerst nur die anteiligen echten Kosten. Bei wenig Privatnutzung oder altem, günstigem Auto schlägt das Fahrtenbuch die Pauschale fast immer - bei teurem Neuwagen mit viel Privatanteil ist es umgekehrt.

Österreich kennt keine 1-Prozent-Regelung für Einzelunternehmer. Ist das Auto Betriebsvermögen, setzt du die tatsächlichen Kosten an und scheidest den Privatanteil aus - idealerweise per Fahrtenbuch belegt. Dafür bremst der Fiskus an zwei anderen Stellen: Die Angemessenheitsgrenze ("Luxustangente") kappt die wertabhängigen Kosten bei Anschaffungskosten über 40.000 Euro inklusive USt und NoVA (§ 1 PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl II Nr. 466/2004 - unverändert seit 2005 und auch für E-Autos). Und Pkw müssen zwingend auf acht Jahre abgeschrieben werden (§ 8 Abs. 6 EStG 1988), egal was der Hersteller verspricht. Wie die Abschreibung grundsätzlich funktioniert, liest du im Beitrag zu GWG und AfA.

Was muss ins Fahrtenbuch?

Die Anforderungen sind in beiden Ländern streng, aber unterschiedlich hart durchgesetzt. In Deutschland verlangt die Finanzverwaltung ein zeitnah und in geschlossener Form geführtes Fahrtenbuch (BMF-Schreiben vom 18.11.2009): Datum, Kilometerstand bei Beginn und Ende, Ziel, Zweck und aufgesuchte Geschäftspartner jeder betrieblichen Fahrt. Eine lose Excel-Tabelle genügt nicht, weil sie nachträglich änderbar ist (BFH vom 1.3.2012, VI R 33/10). Elektronische Fahrtenbücher sind zugelassen, wenn Änderungen technisch ausgeschlossen oder dokumentiert werden.

Österreich verlangt inhaltlich dasselbe: Datum, Kilometerstand, betrieblich gefahrene Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie der Zweck jeder Fahrt. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber pragmatischer: Der Nachweis kann auch durch andere geeignete Aufzeichnungen gelingen, etwa Terminkalender plus Reisekostenabrechnungen (VwGH 21.2.1996, 93/14/0167). Verlassen solltest du dich darauf nicht - ein sauberes, laufend geführtes Fahrtenbuch ist im Zweifel das einzige, was eine Prüfung geräuschlos übersteht. Fotografier die Belege am besten sofort, wie im Beitrag zum Beleg fotografieren beschrieben.

Wann lohnt sich was?

Drei Faustregeln zum Schluss. Erstens: Wenig betriebliche Kilometer mit dem Privatauto - nimm die Pauschale (0,50 Euro in AT, 0,30 Euro in DE) und führ trotzdem eine einfache Fahrtenliste, denn auch das Kilometergeld musst du belegen können. Zweitens: Viele betriebliche Kilometer und ein günstiges Auto - rechne beide Varianten einmal durch; ab etwa 15.000 betrieblichen Kilometern pro Jahr überholt in Österreich häufig die Tatsächliche-Kosten-Variante das gedeckelte Kilometergeld. Drittens: Teurer Neuwagen im Betriebsvermögen in Deutschland - vergleiche 1-Prozent-Regelung und Fahrtenbuch im ersten Jahr schriftlich, denn die Methode gilt je Fahrzeug fürs ganze Wirtschaftsjahr. Die Entscheidung kostet einen Abend - und spart im Zweifel jedes Jahr vierstellig.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

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