Beide Länder wollen dasselbe: Du sollst investieren, und die Steuer soll dir das im Jahr des Kaufs leichter machen. Nur bauen sie den Anreiz völlig verschieden. Österreich gibt dir mit dem Investitionsfreibetrag eine zusätzliche Betriebsausgabe und lässt die Abschreibung unangetastet. Deutschland lässt dich über § 7g EStG bis zu 50 Prozent vorziehen, kürzt dafür aber die Bemessungsgrundlage, von der du später abschreibst.
Der Unterschied klingt technisch und ist es nicht: Am Ende der Nutzungsdauer hast du in Österreich mehr Betriebsausgaben gebucht als die Maschine gekostet hat. In Deutschland hast du genau die Anschaffungskosten gebucht, nur früher.
Was ist der Investitionsfreibetrag in Österreich?
Eine zusätzliche Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung. § 11 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 setzt sie mit 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten an. Für Wirtschaftsgüter aus dem Bereich Ökologisierung erhöht sie sich um weitere 5 Prozent, macht zusammen 15 Prozent.
Der entscheidende Satz steht in Z 3 und ist nur eine Zeile lang: "Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt." Du schreibst also weiter von den vollen Anschaffungskosten ab und bekommst die 10 Prozent obendrauf.
Die Grenzen dazu:
- Deckel: höchstens von 1.000.000 Euro Anschaffungskosten pro Wirtschaftsjahr (§ 11 Abs. 1 Z 2). Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr ein Zwölftel pro Monat.
- Mindestnutzungsdauer: vier Jahre, und das Wirtschaftsgut muss einem inländischen Betrieb zuzurechnen sein (§ 11 Abs. 2).
- Nur im Anschaffungsjahr geltend zu machen (§ 11 Abs. 4), und im Anlageverzeichnis auszuweisen (§ 11 Abs. 6).
- Nicht bei Pauschalierung: Wer den Gewinn nach § 17 ermittelt, bekommt ihn nicht (§ 11 Abs. 1 Z 4).
Was macht § 7g in Deutschland?
Zwei Werkzeuge, die zusammengehören. Das erste greift, bevor du kaufst: Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG lässt dich bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten schon im Jahr davor gewinnmindernd abziehen. Voraussetzung ist ein Gewinn von höchstens 200.000 Euro im Abzugsjahr, und über vier Jahre summiert dürfen es je Betrieb nicht mehr als 200.000 Euro sein.
Im Jahr der Anschaffung passiert dann beides gleichzeitig: Du rechnest den Betrag gewinnerhöhend hinzu und setzt im selben Zug die Anschaffungskosten um bis zu 50 Prozent herab. Der zweite Halbsatz von § 7g Abs. 2 Satz 3 ist der Punkt, um den es geht: Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen "verringert sich entsprechend". Aus 100.000 Euro Maschine werden für die AfA 50.000 Euro.
Das zweite Werkzeug ist die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5: bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten, verteilbar über das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre, zusätzlich zur normalen AfA. Auch sie hat Bedingungen (§ 7g Abs. 6): Der Gewinn des Vorjahres darf 200.000 Euro nicht überschreiten, und das Wirtschaftsgut muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr vermietet oder "ausschließlich oder fast ausschließlich" betrieblich genutzt werden. Fast ausschließlich heißt in der Praxis mindestens 90 Prozent.
Was bedeutet das bei derselben Maschine?
Rechnen wir eine Maschine für 100.000 Euro netto, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zehn Jahre, lineare Abschreibung, Anschaffung im Jänner.
In Österreich schreibst du zehn Jahre lang 10.000 Euro ab und setzt im ersten Jahr zusätzlich 10.000 Euro Investitionsfreibetrag an. Über die Nutzungsdauer buchst du 110.000 Euro Betriebsausgaben für eine Maschine, die 100.000 Euro gekostet hat. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent sind die zusätzlichen 10.000 Euro rund 4.000 Euro echte Steuerersparnis, die nie zurückkommt.
In Deutschland ziehst du im Jahr vor dem Kauf 50.000 Euro ab. Im Anschaffungsjahr rechnest du sie hinzu und kürzt gleichzeitig die Anschaffungskosten auf 50.000 Euro. Von diesen 50.000 Euro läuft die AfA mit 5.000 Euro pro Jahr, und die Sonderabschreibung bringt 40 Prozent davon, also 20.000 Euro. Über die Nutzungsdauer buchst du genau 100.000 Euro. Kein Euro mehr, als die Maschine gekostet hat.
Dafür ist Deutschland vorne deutlich schneller.
Ein Detail, das die österreichische Rechnung kippen kann: Die Abschreibung startet nach § 7 Abs. 2 EStG 1988 nur mit dem halben Jahresbetrag, wenn du das Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr nicht mehr als sechs Monate nutzt. Der Investitionsfreibetrag wird davon nicht halbiert, er hängt an der Anschaffung. Ein Kauf im November bringt dir also 5.000 Euro AfA und trotzdem die vollen 10.000 Euro Freibetrag.
Wann bekommst du keines von beiden?
Beide Regelungen haben Ausschlusslisten, und die sind der eigentliche Grund, warum die Planung vor dem Kauf stattfinden muss.
Österreich, § 11 Abs. 3 EStG 1988. Kein Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter, die du für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag heranziehst. Das ist die Falle, die am häufigsten zuschlägt: Für dasselbe Wirtschaftsgut bekommst du nur eines von beiden, also gehört die Entscheidung in die Steuererklärung und nicht ins Bauchgefühl. Ebenfalls ausgeschlossen sind Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der Abschreibung nach § 8, also Gebäude und Pkw, mit einer bemerkenswerten Ausnahme: Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sind ausdrücklich wieder drin, ebenso Wärmepumpen und Biomassekessel. Dazu kommen geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 13, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Anlagen für fossile Energieträger.
Deutschland, § 7g Abs. 1 und 6 EStG. Begünstigt sind nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, eine Halle fällt also raus. Die Gewinngrenze von 200.000 Euro gilt zweimal: für den Abzugsbetrag im Abzugsjahr und für die Sonderabschreibung im Jahr vor der Anschaffung. Und die Nutzung muss "ausschließlich oder fast ausschließlich" betrieblich sein, was den privat mitgenutzten Firmenwagen oft aus der Förderung wirft.
Was passiert, wenn du die Frist reißt?
Beide Länder holen sich den Vorteil zurück, aber auf verschiedene Weise.
In Österreich wird der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend nachversteuert, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder ins Ausland verbracht wird (§ 11 Abs. 5). Bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff unterbleibt die Nachversteuerung.
In Deutschland ist die Sanktion teurer, weil sie rückwirkt. Wird der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres durch eine Anschaffung aufgelöst, ist der Abzug nach § 7g Abs. 3 rückgängig zu machen, und zwar auch dann, wenn der Steuerbescheid längst bestandskräftig ist. Auf die Nachzahlung laufen Zinsen nach § 233a AO, seit dem 1. Januar 2019 mit 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr. Der Abzugsbetrag ist damit ein Kredit vom Finanzamt, und Kredite haben eine Rückzahlung.
Drei Punkte für die nächste Investition
1. Kläre in Österreich zuerst die Konkurrenz zum Gewinnfreibetrag. Beide greifen auf dieselben Wirtschaftsgüter zu, und du kannst je Wirtschaftsgut nur eines nehmen. Bei mehreren Anschaffungen in einem Jahr lohnt es sich, sie bewusst aufzuteilen, statt beides pauschal auf alles anzuwenden.
2. Prüfe in Deutschland die Gewinngrenze, bevor du planst. 200.000 Euro sind schnell erreicht, und sie gelten für zwei verschiedene Jahre. Wer die Grenze im Vorjahr überschreitet, verliert die Sonderabschreibung, auch wenn der Abzugsbetrag noch stand.
3. Halte den Zeitpunkt fest, nicht nur den Betrag. In Österreich entscheidet die Anschaffung über den vollen Freibetrag, während die Abschreibung ab dem zweiten Halbjahr halbiert wird. In Deutschland entscheidet das Jahr des Abzugs über die Frist von drei Jahren, in der die Investition kommen muss.
Und die Frage, die über allem steht: Brauchst du die Maschine? Beide Begünstigungen senken die Steuer auf einen Betrag, den du vorher ausgegeben hast. Bei 40 Prozent Grenzsteuersatz bekommst du von 100.000 Euro Investition in Österreich rund 4.000 Euro extra zurück. Die restlichen 96.000 Euro musst du trotzdem verdienen.