Steuerfreie Umsätze ohne VorsteuerabzugAT/DE

Steuerfreie Umsätze im Überblick: wann keine Umsatzsteuer anfällt

Steuerfrei ist nicht gleich steuerfrei. Bei echten Befreiungen behältst du den Vorsteuerabzug, bei unechten verlierst du ihn - und genau das entscheidet, ob dich die Befreiung Geld spart oder kostet. Die Systematik für Österreich und Deutschland, mit den Paragrafen dazu.

7 Min. Lesezeit

Zwei Rechnungen ohne Umsatzsteuer können völlig unterschiedliche Folgen haben. Die eine kostet dich nichts, weil du dir die Vorsteuer aus deinen Einkäufen trotzdem holst. Die andere kostet dich jeden Cent Vorsteuer, den du im Jahr gezahlt hast. Das Wort "steuerfrei" steht in beiden Fällen im selben Gesetz, meint aber zwei verschiedene Dinge. Wer das nicht trennt, rechnet sich eine Befreiung schön, die in Wahrheit die teuerste Variante ist. Hier steht, wie die Systematik in Österreich und Deutschland aufgebaut ist, welche Umsätze in welche Kategorie fallen und wann es sich lohnt, freiwillig auf die Steuerfreiheit zu verzichten.

Echt oder unecht: die Unterscheidung, auf die es ankommt

Es gibt genau eine Frage, die zählt: Bleibt dir der Vorsteuerabzug?

Bei einer echten Steuerbefreiung ja. Du stellst ohne Umsatzsteuer aus und ziehst die Vorsteuer aus deinen Eingangsrechnungen trotzdem ab. Das ist die günstigste Konstellation überhaupt, weil die Ware oder Leistung die Umsatzsteuerkette vollständig verlässt.

Bei einer unechten Steuerbefreiung nein. Du stellst ohne Umsatzsteuer aus und verlierst im Gegenzug den Vorsteuerabzug für alles, was du für diese Umsätze eingekauft hast. Die Umsatzsteuer verschwindet nicht, sie bleibt bei dir hängen und wird zum Kostenfaktor.

In Deutschland steht das systematisch in § 15 UStG: Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Vorsteuer ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Eingangsleistung für "steuerfreie Umsätze" verwendet. Absatz 3 nimmt das für bestimmte Befreiungen wieder zurück, unter anderem für die Umsätze nach "§ 4 Nr. 1 bis 7". Genau diese Rückausnahme ist die echte Befreiung.

In Österreich ist die Logik identisch. Das Unternehmensserviceportal formuliert sie am Beispiel der Kleinunternehmer so: "Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht jedoch auch kein Vorsteuerabzug zu."

Echte Befreiung Unechte Befreiung
Umsatzsteuer auf deiner Rechnung keine keine
Vorsteuerabzug aus Einkäufen bleibt erhalten fällt weg
Typische Fälle Export ins Drittland, innergemeinschaftliche Lieferung Vermietung, Heilbehandlung, Bank- und Versicherungsumsätze, Kleinunternehmer
Wirtschaftlicher Effekt echte Entlastung Umsatzsteuer wird zu deinen Kosten

Welche Umsätze sind echt befreit?

Der Kern sind die grenzüberschreitenden Lieferungen. In Deutschland listet § 4 UStG sie an erster Stelle: steuerfrei sind "die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7), die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a)". In Österreich stehen dieselben Tatbestände in § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994.

Praktisch heißt das:

  • Ausfuhrlieferungen ins Drittland, also Schweiz, UK, USA und alle anderen Nicht-EU-Staaten. Voraussetzung ist der Nachweis, nicht das Ziel.
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten, mit gültiger UID und Zusammenfassender Meldung.
  • Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt.

Ebenfalls den Vorsteuerabzug behalten darfst du bei bestimmten Finanzdienstleistungen, wenn der Empfänger im Drittland ansässig ist. Das steht in Deutschland in § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG und betrifft in der Praxis vor allem Banken und Versicherungen, nicht den typischen Kleinbetrieb.

Nicht in diese Gruppe gehört übrigens das Reverse-Charge-Verfahren. Dort ist der Umsatz nicht steuerfrei, die Steuerschuld wechselt nur den Besitzer. Das Ergebnis auf der Rechnung sieht ähnlich aus, die Rechtsgrundlage ist eine andere.

Welche Umsätze sind unecht befreit?

Die längere Liste, und die mit den Überraschungen. In Deutschland stehen diese Befreiungen in § 4 Nummern 8 bis 29, in Österreich in § 6 Abs. 1 ab Z 8. Die für kleine Unternehmen praktisch wichtigsten:

  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG, in Österreich § 6 Abs. 1 Z 16). Die Wohnraumvermietung ist in Österreich ein Sonderfall mit ermäßigtem Satz, die Geschäftsraummiete ist der klassische Optionsfall, siehe unten.
  • Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärztinnen, Zahnärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeutinnen (§ 4 Nr. 14 UStG, in Österreich § 6 Abs. 1 Z 19).
  • Kredite, Geldverkehr, Versicherungen (§ 4 Nr. 8 und Nr. 10 UStG).
  • Bildungsleistungen von Schulen, Hochschulen und selbstständigen Lehrenden (§ 4 Nr. 21 UStG).
  • Kleinunternehmer. In Österreich ist die Kleinunternehmerregelung ausdrücklich eine unechte Befreiung: Bis zu einer Umsatzgrenze von 55.000 Euro brutto stellst du ohne Umsatzsteuer aus und hast keinen Vorsteuerabzug. Laut USP (Stand 1. Jänner 2026) gilt: "Im Kalenderjahr des Überschreitens kann die Kleinunternehmergrenze noch bis Ende des Jahres angewendet werden, wenn die Grenze um nicht mehr als 10 Prozent überschritten wird." Die Details stehen im Beitrag Kleinunternehmer in Österreich, für Deutschland in § 19 UStG.

Der wunde Punkt ist immer derselbe: Wer ausschließlich unecht befreite Umsätze macht, bekommt aus keiner einzigen Eingangsrechnung Vorsteuer zurück. Beim Laptop sind das ein paar hundert Euro, bei einem Umbau oder einer Maschine schnell fünfstellig.

Wann lohnt sich die Option zur Steuerpflicht?

Für einige unechte Befreiungen darfst du freiwillig zur Steuerpflicht optieren und dir damit den Vorsteuerabzug zurückholen. Das ist kein Trick, sondern im Gesetz vorgesehen.

In Deutschland regelt das § 9 UStG: Der Unternehmer kann einen Umsatz, der "nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln", wenn er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen leistet. Bei der Vermietung kommt eine harte Bedingung dazu: Der Verzicht ist nur zulässig, "soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen".

In Österreich steht die Option in § 6 Abs. 2 UStG 1994, und die Grenze ist etwas weicher formuliert, aber nicht weniger streng. Das Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2025) verlangt, dass der Mieter das Objekt "mindestens 95 Prozent für Umsätze verwendet, die eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht ausschließen". Das gilt für Miet- und Pachtverhältnisse, "die nach dem 31. August 2012 beginnen".

Praktisch heißt das: Vermietest du an eine Ärztin, an eine Versicherung oder an eine Bank, ist die Option in aller Regel gesperrt, weil dein Mieter selbst unecht befreit ist. Vermietest du an einen Handwerksbetrieb oder eine Agentur, funktioniert sie.

Die Rechnung dahinter ist simpel: Die Option lohnt sich, wenn deine Investitionen hoch sind und deine Kundschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist. Sie lohnt sich nicht, wenn du an Privatpersonen leistest, denn für die wird deine Leistung schlicht um 20 beziehungsweise 19 Prozent teurer.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Zwei Dinge, und beide werden regelmäßig falsch gemacht.

Erstens der Hinweis auf die Befreiung. Er ist Pflichtangabe. In Deutschland verlangt § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG "den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt". In Österreich gilt dieselbe Pflicht nach § 11 UStG 1994. Ein Satz reicht, er muss nur den Grund erkennen lassen: "Steuerfreie Ausfuhrlieferung" oder "Umsatzsteuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Kleinunternehmer)".

Zweitens: keine Umsatzsteuer ausweisen. Wer auf einer steuerfreien Rechnung trotzdem einen Steuerbetrag angibt, schuldet ihn allein deshalb. In Deutschland heißt das unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG, wörtlich: "Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag." In Österreich führen § 11 Abs. 12 und Abs. 14 UStG 1994 zum selben Ergebnis. Deine Kundin darf die Steuer trotzdem nicht als Vorsteuer ziehen, du zahlst sie also für niemanden.

Ein dritter Punkt betrifft alle, die beides machen: Wer steuerpflichtige und unecht befreite Umsätze hat, muss die Vorsteuer aufteilen. Abziehbar ist nur der Teil, der auf die steuerpflichtigen Umsätze entfällt. Das steht in Deutschland in § 15 Abs. 4 UStG, in Österreich in § 12 Abs. 4 bis 6 UStG 1994. Der übliche Schlüssel ist der Umsatzanteil, und er gehört einmal im Jahr sauber dokumentiert, nicht geschätzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die einzige Frage, die bei "steuerfrei" zählt, ist die nach dem Vorsteuerabzug. Echt befreit heißt: Vorsteuer bleibt. Unecht befreit heißt: Vorsteuer weg.
  • Echt befreit sind vor allem Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen, jeweils nur mit Nachweis.
  • Unecht befreit sind unter anderem Vermietung, Heilbehandlungen, Finanzumsätze und Kleinunternehmer.
  • Für Vermietung und einige Finanzumsätze kannst du zur Steuerpflicht optieren, wenn dein Kunde selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist. In Österreich mindestens zu 95 Prozent.
  • Auf die Rechnung gehört ein Hinweis auf die Befreiung und kein Steuerbetrag. Ein ausgewiesener Betrag wird sonst geschuldet, ohne dass ihn jemand abziehen darf.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

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