Steuerberatung und Rechtsberatung absetzen: betrieblich fast immer, privat selten
Die Rechnung vom Steuerberater ist selbst ein Steuerfall - und Deutschland und Österreich beantworten ihn verschieden. Warum der betriebliche Teil überall zählt, Deutschland den privaten Abzug 2006 gestrichen hat und Österreich ihn als Sonderausgabe behalten hat.
Kaum eine Betriebsausgabe fühlt sich so selbstverständlich an wie die Rechnung vom Steuerberater: Die Kosten entstehen ja nur wegen der Steuer, also müssen sie doch die Steuer mindern. Die Wahrheit ist zweigeteilt. Für den betrieblichen Teil stimmt der Gedanke in Österreich und Deutschland uneingeschränkt. Für den privaten Teil gehen die beiden Länder seit 2006 getrennte Wege: Deutschland hat den Abzug gestrichen, Österreich hat ihn behalten. Hier steht, wo die Grenze genau verläuft, was für Anwaltskosten gilt und warum du deinen Berater um eine geteilte Rechnung bitten solltest.
Betrieblich oder privat: die Weiche, die alles entscheidet
Beide Rechtsordnungen stellen dieselbe erste Frage: Wodurch ist die Ausgabe veranlasst?
In Deutschland definiert § 4 Abs. 4 EStG knapp: "Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind." In Österreich steht derselbe Grundsatz in § 4 Abs. 4 EStG 1988: Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Für die Beraterrechnung heißt das: Alles, was mit deinem Betrieb zu tun hat, ist Betriebsausgabe - in beiden Ländern, ohne Obergrenze. Dazu gehören typischerweise:
- Buchführung und laufende Beratung
- Jahresabschluss, Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärung
- Lohnverrechnung bzw. Lohnabrechnung für Mitarbeiter
- Begleitung einer Betriebsprüfung, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren zu betrieblichen Steuern
- Gründungsberatung, Rechtsformwahl, betriebliche Steuerplanung
Privat veranlasst ist dagegen alles, was auch ohne Betrieb anfallen würde: der Mantelbogen der privaten Einkommensteuererklärung, Kinderfreibeträge, außergewöhnliche Belastungen, Erbschafts- und Schenkungsfragen im Privatvermögen. Genau bei diesem privaten Rest trennen sich die Länder.
Deutschland: seit 2006 zählt nur noch der erwerbsbezogene Teil
Bis 2005 konnten deutsche Steuerpflichtige private Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehen. Das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) hat den damaligen § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 ersatzlos gestrichen - in der heutigen Fassung von § 10 EStG steht an dieser Stelle nur noch "(weggefallen)". Der Bundesfinanzhof hat das mehrfach abgesegnet, zuerst mit Urteil vom 04.02.2010, X R 10/08 (BStBl II 2010, 617): Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, den Abzug privater Steuerberatungskosten zuzulassen.
Seitdem gilt in Deutschland die Zweiteilung streng:
- Erwerbsbezogen (Gewinnermittlung, betriebliche Erklärungen, Anlage EÜR, bei Arbeitnehmern die Anlage N): Betriebsausgaben oder Werbungskosten, voll abziehbar.
- Privat (Mantelbogen, Sonderausgaben, Kinder, außergewöhnliche Belastungen): steuerlich verloren, § 12 Nr. 1 EStG.
Weil eine Beraterrechnung oft beides enthält, regelt das BMF-Schreiben vom 21.12.2007 (IV B 2 - S 2144/07/0002, BStBl 2008 I S. 256) die Aufteilung gemischter Kosten. Zwei Vereinfachungen daraus sind Alltag:
- Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, steuerlicher Fachliteratur und Steuersoftware wird eine Zuordnung von 50 Prozent zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht beanstandet.
- Bei gemischten Steuerberatungskosten bis 100 Euro im Veranlagungszeitraum folgt das Finanzamt deiner Zuordnung ohne weitere Prüfung.
Praktisch heißt das: Lass dir die Rechnung nach Leistungen aufschlüsseln. "Jahresabschluss und EÜR" ist zu 100 Prozent Betriebsausgabe, "Erstellung der Einkommensteuererklärung" nur anteilig, soweit sie deine betrieblichen Einkünfte betrifft.
Österreich: private Steuerberatung bleibt Sonderausgabe
Österreich ist an dieser Stelle großzügiger. § 18 Abs. 1 EStG 1988 zählt auf, was als Sonderausgabe abzugsfähig ist: "Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind" - und nennt in Ziffer 6 wörtlich: "Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden."
Drei Dinge daran sind bemerkenswert:
- Keine betragliche Obergrenze. Anders als bei vielen anderen Sonderausgaben gibt es für Steuerberatungskosten keinen Höchstbetrag und keine Einschleifregelung.
- Subsidiarität. Die Formulierung "soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind" bedeutet: Zuerst wird betrieblich zugeordnet, nur der private Rest wandert in die Sonderausgaben. Verloren geht - anders als in Deutschland - nichts.
- Berufsrechtlich befugte Personen. Gemeint sind vor allem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Das Honorar für den Nachbarn, der "sich mit Steuern auskennt", fällt nicht darunter.
Für dich als Selbstständigen in Österreich ist die Reihenfolge damit klar: Buchhaltung, Abschluss und betriebliche Erklärungen als Betriebsausgaben buchen, und was privat übrig bleibt (etwa die Beratung zur Arbeitnehmerveranlagung des Ehepartners im gemeinsamen Termin), landet in der Steuererklärung als Sonderausgabe statt im Nichts.
Rechtsberatung: der Anlass entscheidet, nicht der Anwalt
Für Anwaltskosten gibt es in beiden Ländern keinen eigenen Paragrafen - es gilt die allgemeine Veranlassungsprüfung. Betrieblich veranlasste Rechtsberatung ist Betriebsausgabe, und zwar unabhängig davon, ob du gewinnst oder verlierst:
- Prüfung und Gestaltung von Verträgen mit Kunden und Lieferanten
- Forderungsbetreibung und Mahnwesen
- Arbeitsrecht, wenn du Arbeitgeber bist
- Miet- und Leasingfragen zu Betriebsräumen und Betriebsmitteln
- betriebliche Prozesse, etwa der Streit um eine unbezahlte Rechnung
Privat veranlasste Rechtskosten sind dagegen Lebensführung. In Deutschland steht das Abzugsverbot in § 12 Nr. 1 EStG, und für private Prozesskosten hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sogar ausdrücklich nachgeschärft: "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können." Ein privater Nachbarschaftsstreit ist damit steuerlich tabu, auch wenn er teuer war. Österreich kommt über § 20 Abs. 1 EStG 1988 zum selben Ergebnis: Kosten der privaten Lebensführung sind nicht abzugsfähig.
Die Grauzone sind gemischte Fälle. Ein Scheidungsverfahren ist privat, auch wenn dabei über die Firma gestritten wird. Ein Streit um ein gemischt genutztes Auto folgt der Nutzungsaufteilung, ähnlich wie wir es im Beitrag zu Telefon und Internet beschrieben haben. Im Zweifel gilt: Anlass dokumentieren, Rechnung aufteilen lassen.
Was ist mit der Umsatzsteuer?
Steuerberater und Anwälte stellen ihre Leistungen mit Umsatzsteuer in Rechnung - 19 Prozent in Deutschland, 20 Prozent in Österreich. Ob du dir diese Vorsteuer zurückholen kannst, folgt derselben Weiche wie oben: Für unternehmerisch bezogene Leistungen steht dir der Vorsteuerabzug zu (§ 15 UStG bzw. § 12 UStG 1994), für privat bezogene nicht. Die Rechnung muss dafür die formalen Anforderungen erfüllen - was zu prüfen ist, steht im Beitrag zum Vorsteuerabzug bei Eingangsrechnungen.
Zwei Sonderfälle:
- Kleinunternehmer bekommen keine Vorsteuer zurück - weder in Deutschland noch in Österreich. Die Beraterrechnung kostet dich also brutto, der Bruttobetrag ist dafür in voller Höhe Betriebsausgabe.
- Gemischte Rechnungen: Der Vorsteuerabzug gilt nur für den unternehmerischen Anteil. Auch hier hilft die aufgeschlüsselte Rechnung, sonst schätzt am Ende der Prüfer statt du.
So machst du es in der Praxis richtig
Drei Gewohnheiten reichen, um bei diesem Thema nichts zu verschenken:
- Geteilte Rechnung anfordern. Bitte deinen Berater, betriebliche Leistungen (Buchhaltung, Abschluss, USt) und private Positionen (private Steuererklärung, Privatvermögen) getrennt auszuweisen. In Deutschland rettet das den Betriebsausgabenabzug, in Österreich sortiert es Betriebsausgabe und Sonderausgabe sauber.
- Anlass dokumentieren. Bei Rechtsberatung genügt eine Zeile im Betreff oder in der Leistungsbeschreibung ("Forderung Kunde X", "Prüfung Mietvertrag Lager"), damit die betriebliche Veranlassung auch Jahre später belegbar ist.
- Belege vollständig erfassen. Beraterrechnungen sind Eingangsrechnungen wie jede andere: erfassen, prüfen, aufbewahren. Mit Finmate fotografierst oder importierst du sie wie jeden anderen Beleg - die Zuordnung zur richtigen Kategorie schlägt dir die KI gleich mit vor.
Der Kern zum Merken: Betrieblich veranlasste Beratung mindert deinen Gewinn immer, auf beiden Seiten der Grenze. Nur beim privaten Rest musst du wissen, wo du wohnst - in Österreich wird er zur Sonderausgabe, in Deutschland zur Privatsache.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.
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