Geschenke an Kunden: 50-Euro-Grenze (DE) und Repräsentation (AT)
Kundengeschenke klingen einfach und sind steuerlich zweimal völlig anders geregelt: In Deutschland entscheidet die 50-Euro-Freigrenze des § 4 Abs. 5 EStG über alles oder nichts, in Österreich macht § 20 EStG 1988 die meisten Geschenke zur nicht absetzbaren Repräsentation. Die Regeln, die Fallen und die Ausnahmen, mit Paragraf und Jahr.
Eine Flasche Wein zu Weihnachten, ein Geschenkkorb zum Jubiläum, ein Dankeschön nach dem großen Auftrag: Kundengeschenke gehören zum Geschäft. Steuerlich sind sie allerdings kein Selbstläufer, und die Regeln in Deutschland und Österreich könnten unterschiedlicher kaum sein. In Deutschland entscheidet eine Freigrenze von 50 Euro über alles oder nichts. In Österreich sind die meisten Kundengeschenke von vornherein nicht absetzbar, weil sie als Repräsentation gelten. Hier sind beide Systeme einmal komplett, mit Paragrafen.
Deutschland: 50 Euro pro Kunde und Jahr - Freigrenze, nicht Freibetrag
Die Grundregel steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG: Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht deine Arbeitnehmer sind, darfst du nur abziehen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller Geschenke an denselben Empfänger im Wirtschaftsjahr insgesamt 50 Euro nicht übersteigen. Die Grenze gilt seit dem Wirtschaftsjahr 2024 (angehoben durch das Wachstumschancengesetz), davor waren es 35 Euro - in älteren Ratgebern steht oft noch die alte Zahl.
Entscheidend: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Kostet das Geschenk 50,01 Euro, fällt nicht nur der übersteigende Cent weg, sondern der komplette Betriebsausgabenabzug. Und die Grenze gilt pro Empfänger und Jahr: Zwei Geschenke à 30 Euro an denselben Kunden reißen die Grenze gemeinsam.
Netto oder brutto? Das hängt an deinem Vorsteuerabzug (§ 9b EStG): Bist du vorsteuerabzugsberechtigt, zählen die 50 Euro netto. Bist du es nicht, etwa als Kleinunternehmer, zählt der Bruttopreis. Ein Geschenk für 59 Euro brutto (49,58 netto) passt also beim Regelbesteuerer unter die Grenze, beim Kleinunternehmer nicht.
Welche Formalien verlangt das deutsche Finanzamt?
Zwei Dinge, und beide sind Abzugsvoraussetzung. Erstens die besondere Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs. 7 EStG: Geschenkaufwendungen musst du einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen, mit Empfängername. Ein Sammelposten "Geschenke diverse" auf dem allgemeinen Aufwandskonto kostet den Abzug selbst dann, wenn jedes einzelne Geschenk unter 50 Euro lag. Buch die Geschenke also auf ein eigenes Konto und notier den Empfänger direkt auf dem Beleg - am einfachsten digital, wie im Beitrag zum Beleg fotografieren beschrieben.
Zweitens die Umsatzsteuer: Reißt das Geschenk die 50-Euro-Grenze, entfällt über § 15 Abs. 1a UStG auch der Vorsteuerabzug. Die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerliche Behandlung hängen also am selben Limit.
Der vergessene Teil: dein Kunde müsste das Geschenk versteuern
Was viele nicht wissen: Ein betriebliches Geschenk ist beim Empfänger grundsätzlich eine steuerpflichtige Einnahme. Damit dein Dankeschön dem Kunden keine Steuererklärungs-Hausaufgabe beschert, gibt es § 37b EStG: Du kannst die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen pauschal mit 30 Prozent (plus Soli und ggf. Kirchensteuer) übernehmen. Die Zuwendung bleibt dann beim Empfänger außer Ansatz, du führst die Pauschalsteuer über die Lohnsteuer-Anmeldung ab und musst den Beschenkten darüber informieren.
Drei Punkte dazu: Das Wahlrecht gilt einheitlich für alle Sachzuwendungen eines Wirtschaftsjahres - du kannst nicht pro Geschenk entscheiden. Die Pauschalierung ist gedeckelt auf 10.000 Euro pro Empfänger und Jahr bzw. pro Einzelzuwendung. Und Streuartikel bis 10 Euro (Kugelschreiber, Kalender, Notizblöcke) nimmt die Finanzverwaltung aus - sie gelten laut BMF-Schreiben vom 19.5.2015 nicht als Zuwendung im Sinne des § 37b, brauchen also weder Pauschalsteuer noch Empfängerliste.
Österreich: Warum die meisten Kundengeschenke nicht absetzbar sind
Österreich löst das Thema über ein Abzugsverbot: Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig - und die Verwaltungspraxis (EStR) und der Verwaltungsgerichtshof zählen klassische Kundengeschenke genau dorthin. Die Flasche Wein, der Blumenstrauß, die Pralinen, das Buch zu Weihnachten: alles Repräsentation, null absetzbar, egal wie betrieblich die Beziehung ist. Eine 50-Euro-Grenze wie in Deutschland gibt es nicht - es gilt alles oder nichts dem Grunde nach.
Die wichtige Ausnahme sind Werbegeschenke: Gegenstände, bei denen die Werbewirkung im Vordergrund steht, gelten als Werbeaufwand und sind voll absetzbar. Der Klassiker: Kalender, Kugelschreiber, Feuerzeuge oder USB-Sticks mit deutlich sichtbarem Firmenlogo, idealerweise in größerer Stückzahl gestreut statt individuell verschenkt. Vorsicht bei der Grauzone: Die Rechtsprechung hat Wein und andere Lebensmittel auch mit Logo-Etikett als nicht abzugsfähige Repräsentation eingestuft - ein aufgeklebtes Logo macht aus einem Genussmittel kein Werbemittel. Für die Bewirtung von Geschäftsfreunden gilt eine eigene Regel (50 Prozent bei Werbungscharakter), die im Beitrag zu den Bewirtungskosten im Detail steht.
Österreich und die Umsatzsteuer: die 40-Euro-Marke
Auch umsatzsteuerlich ist Schenken in Österreich nicht neutral: Unentgeltliche Zuwendungen aus dem Unternehmen unterliegen als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer, und zwar laut WKO ausdrücklich auch dann, wenn sie aus rein unternehmerischen Gründen wie Werbung oder Verkaufsförderung erfolgen. Versteuert wird allerdings nur, wenn du beim Einkauf ganz oder teilweise Vorsteuer gezogen hast.
Ausgenommen sind drei Kategorien: Geschenke bis 40 Euro Anschaffungspreis pro Empfänger und Kalenderjahr, geringwertige Werbeträger (wieder die Kugelschreiber und Feuerzeuge) sowie Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Praktisch heißt das: Das abzugsfähige Werbegeschenk mit Logo bleibt meist auch umsatzsteuerlich sauber, beim teureren Präsent über 40 Euro schuldest du dagegen Umsatzsteuer auf ein Geschenk, das du ertragsteuerlich nicht einmal absetzen darfst - das doppelt teure Dankeschön.
Was heißt das für die Praxis?
In Deutschland: unter der Grenze bleiben und sauber aufzeichnen. Plane Kundengeschenke bewusst unter 50 Euro netto (bzw. brutto ohne Vorsteuerabzug), führe ein eigenes Geschenke-Konto mit Empfängernamen und kläre einmal grundsätzlich, ob du § 37b anwendest. Streuartikel bis 10 Euro sind die unbürokratischste Kategorie.
In Österreich: auf Werbewirkung statt Wert setzen. Absetzbar ist, was erkennbar wirbt - Logo drauf, breit gestreut, kein Genussmittel. Das individuelle Präsent an den einzelnen Geschäftspartner ist steuerlich Privatvergnügen der Firma, und über 40 Euro kommt noch Eigenverbrauchs-Umsatzsteuer dazu.
In beiden Ländern: Belege und Empfänger dokumentieren. Ob 50-Euro-Konto in Deutschland oder Werbegeschenk-Nachweis in Österreich - entscheidend ist, dass du bei der Prüfung zeigen kannst, wer was wann bekommen hat und was es gekostet hat. Genau dafür reicht ein Foto des Belegs mit einer Notiz im richtigen Moment.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.
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