Du verkaufst einen Gutschein über 100 Euro. Das Geld ist da, die Leistung noch nicht. Die Frage ist nicht, ob darauf Umsatzsteuer anfällt, sondern wann. Seit 2019 gilt in ganz Europa dieselbe Aufteilung in zwei Typen, und die Zuordnung entscheidet über einen Unterschied von manchmal mehreren Monaten, im Extremfall über die Steuer selbst. Denn ein Gutschein, der nie eingelöst wird, kostet dich beim einen Typ trotzdem Umsatzsteuer und beim anderen keinen Cent. Die gute Nachricht: Du brauchst nur zwei Fragen, um zu wissen, welchen Typ du gerade verkaufst.
Was zählt überhaupt als Gutschein?
Nicht jeder Papierschnipsel mit einem Betrag darauf. In Deutschland definiert § 3 Abs. 13 UStG einen Gutschein als Instrument, bei dem "die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen" und bei dem die Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers auf dem Instrument selbst oder in den zugehörigen Unterlagen angegeben ist.
Österreich hat dafür keinen eigenen Paragrafen ins UStG 1994 geschrieben. Die Regeln stehen in Rz 4 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 und stützen sich direkt auf Art. 30a der Mehrwertsteuer-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1065. Inhaltlich ist es dieselbe Definition, weil beide Länder dieselbe EU-Vorgabe umsetzen.
Ausdrücklich keine Gutscheine in diesem Sinn sind Rabattinstrumente. Die deutsche Vorschrift nimmt Instrumente aus, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, und die österreichischen Richtlinien nennen Preiserstattungsgutscheine und Preisnachlassgutscheine namentlich. Der "10 Prozent auf alles"-Coupon ist also kein Fall für diesen Artikel.
Einzweck oder Mehrzweck: zwei Fragen entscheiden
Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung zwei Dinge feststehen: der Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer. Steht auch nur eines davon nicht fest, ist es ein Mehrzweck-Gutschein. Mehr Kategorien gibt es nicht, in Deutschland nach § 3 Abs. 14 und 15 UStG, in Österreich nach Rz 4 der UStR 2000.
Die Beispiele in den österreichischen Richtlinien machen das greifbar. Einzweck ist der Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung, und ebenso der Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann. Der Ort ist Österreich, der Steuersatz steht fest, mehr braucht es nicht.
Mehrzweck ist der Gutschein einer Restaurantkette über 100 Euro, und der Gutschein für Schreibwaren über 25 Euro, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland eingelöst werden kann. Im ersten Fall wackelt der Steuersatz, weil Speisen und Getränke unterschiedlich besteuert werden, im zweiten der Ort.
Daraus folgt eine Faustregel für die Praxis: Wertgutscheine sind fast immer Mehrzweck, Leistungsgutscheine fast immer Einzweck. "100 Euro für alles im Laden" lässt beides offen. "Ein Haarschnitt" oder "eine Massage, 60 Minuten" legt beides fest.
Wann entsteht die Umsatzsteuer?
Beim Einzweck-Gutschein gilt schon die Übertragung als die Leistung selbst. Die Steuer entsteht also mit dem Verkauf, nicht mit der Einlösung. Und weil die Leistung damit steuerlich erledigt ist, gilt die spätere tatsächliche Leistung nach § 3 Abs. 14 UStG "nicht als unabhängiger Umsatz". Sie wird kein zweites Mal besteuert.
Beim Mehrzweck-Gutschein ist es umgekehrt. Steuerbar ist erst die tatsächliche Leistung, jede vorangegangene Übertragung des Gutscheins nicht. Die österreichischen Richtlinien sagen es in einem Satz: "Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist erst die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld."
Ein Detail, das im Alltag Geld spart: Der Verkauf eines Mehrzweck-Gutscheins ist auch keine Anzahlung. Rz 4 der UStR 2000 hält ausdrücklich fest, dass das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheines nicht der Anzahlungsbesteuerung unterliegt. Wer sonst bei Vorauszahlungen die Steuer sofort abführt, muss das hier also gerade nicht tun.
| Einzweck-Gutschein | Mehrzweck-Gutschein | |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Ort und Steuersatz stehen bei Ausstellung fest | eines von beiden steht nicht fest |
| Steuer entsteht | beim Verkauf des Gutscheins | bei der tatsächlichen Leistung |
| Einlösung | kein eigener Umsatz mehr | der steuerpflichtige Vorgang |
| Anzahlungsbesteuerung | entfällt, es ist bereits die Leistung | ausdrücklich keine |
| Rechtsgrundlage DE | § 3 Abs. 14 UStG | § 3 Abs. 15 UStG |
| Rechtsgrundlage AT | Rz 4 UStR 2000, Art. 30a MwSt-RL | Rz 4 UStR 2000, Art. 30a MwSt-RL |
Was gehört auf den Beleg, und was kostet dich der falsche?
Beim Einzweck-Gutschein rechnest du beim Verkauf ganz normal ab: mit Steuersatz und ausgewiesener Umsatzsteuer, wie bei jeder anderen Leistung. Bei der Einlösung stellst du keine zweite Rechnung mit Steuerausweis mehr aus, sonst steht dieselbe Steuer zweimal in deinen Belegen.
Beim Mehrzweck-Gutschein gehört beim Verkauf keine Umsatzsteuer auf den Beleg. Und genau hier sitzt die teuerste Verwechslung, weil das Kassensystem den Steuersatz oft von selbst dazuschreibt. Wer Steuer ausweist, die er nicht schuldet, schuldet sie trotzdem: In Deutschland nach § 14c Abs. 1 UStG, wenn ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen wird, als für den Umsatz geschuldet ist. In Österreich nach § 11 Abs. 12 UStG 1994, und zwar wörtlich für den Fall, dass jemand "in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen" hat, "den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet".
Ein Unterschied ist dabei wichtig: Die österreichische Vorschrift greift nach ihrem Wortlaut nur bei Rechnungen an Unternehmer. Reparieren lässt sich der Fehler in beiden Ländern, aber nur durch eine Berichtigung gegenüber dem Empfänger, in Deutschland über § 17 Abs. 1 UStG, in Österreich über § 16 Abs. 1 UStG 1994. Wer den Beleg an einen Privatkunden ausgestellt hat, der längst weg ist, hat genau dieses Problem.
Und wenn der Gutschein nie eingelöst wird?
Das ist die Stelle, an der aus einer Formfrage eine Geldfrage wird. Beim Einzweck-Gutschein ist die Steuer bereits beim Verkauf entstanden, und daran ändert sich nichts mehr. Die österreichischen Richtlinien schreiben es ausdrücklich hin: "Einzweck-Gutscheine unterliegen somit auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden."
Beim Mehrzweck-Gutschein gibt es ohne Einlösung keine Leistung, und ohne Leistung keinen steuerbaren Umsatz. Der Betrag bleibt umsatzsteuerlich unangetastet. Was ertragsteuerlich mit der Verbindlichkeit passiert, wenn der Gutschein verjährt, ist eine eigene Frage und gehört an deinen Steuerberater.
Was das für deine Gutscheine heißt
Drei Punkte reichen, um die Sache im Griff zu haben.
Formuliere den Gutschein bewusst. Ob du Einzweck oder Mehrzweck verkaufst, entscheidest du beim Schreiben des Textes, nicht bei der Buchung. "Gutschein über 100 Euro, einlösbar auf unser gesamtes Sortiment" ist Mehrzweck. "Gutschein für eine Fußpflege" ist Einzweck. Beides ist erlaubt, nur solltest du wissen, was du gerade tust.
Prüf dein Kassensystem. Der häufigste Fehler ist kein Denkfehler, sondern eine Voreinstellung: Der Bon für den Wertgutschein weist automatisch Umsatzsteuer aus. Ein Testverkauf und ein Blick auf den Beleg klären das in fünf Minuten.
Trenne die beiden Töpfe in der Buchhaltung. Einzweck-Gutscheine gehen sofort in den steuerpflichtigen Umsatz, Mehrzweck-Gutscheine in eine Verbindlichkeit, die erst bei Einlösung aufgelöst wird. Wer beides auf ein Konto bucht, findet am Jahresende nicht mehr heraus, welcher Betrag schon versteuert ist.