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Gutscheine abrechnen: bei einem der beiden Typen ist die Umsatzsteuer sofort fällig

Ein verkaufter Gutschein ist nicht automatisch steuerfrei bis zur Einlösung. Beim Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer schon beim Verkauf, beim Mehrzweck-Gutschein erst bei der Leistung. Woran du die beiden unterscheidest und was auf den Beleg gehört.

8 Min. Lesezeit

Du verkaufst einen Gutschein über 100 Euro. Das Geld ist da, die Leistung noch nicht. Die Frage ist nicht, ob darauf Umsatzsteuer anfällt, sondern wann. Seit 2019 gilt in ganz Europa dieselbe Aufteilung in zwei Typen, und die Zuordnung entscheidet über einen Unterschied von manchmal mehreren Monaten, im Extremfall über die Steuer selbst. Denn ein Gutschein, der nie eingelöst wird, kostet dich beim einen Typ trotzdem Umsatzsteuer und beim anderen keinen Cent. Die gute Nachricht: Du brauchst nur zwei Fragen, um zu wissen, welchen Typ du gerade verkaufst.

Was zählt überhaupt als Gutschein?

Nicht jeder Papierschnipsel mit einem Betrag darauf. In Deutschland definiert § 3 Abs. 13 UStG einen Gutschein als Instrument, bei dem "die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen" und bei dem die Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers auf dem Instrument selbst oder in den zugehörigen Unterlagen angegeben ist.

Österreich hat dafür keinen eigenen Paragrafen ins UStG 1994 geschrieben. Die Regeln stehen in Rz 4 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 und stützen sich direkt auf Art. 30a der Mehrwertsteuer-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1065. Inhaltlich ist es dieselbe Definition, weil beide Länder dieselbe EU-Vorgabe umsetzen.

Ausdrücklich keine Gutscheine in diesem Sinn sind Rabattinstrumente. Die deutsche Vorschrift nimmt Instrumente aus, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, und die österreichischen Richtlinien nennen Preiserstattungsgutscheine und Preisnachlassgutscheine namentlich. Der "10 Prozent auf alles"-Coupon ist also kein Fall für diesen Artikel.

Einzweck oder Mehrzweck: zwei Fragen entscheiden

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung zwei Dinge feststehen: der Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer. Steht auch nur eines davon nicht fest, ist es ein Mehrzweck-Gutschein. Mehr Kategorien gibt es nicht, in Deutschland nach § 3 Abs. 14 und 15 UStG, in Österreich nach Rz 4 der UStR 2000.

Ablaufgrafik mit zwei Prüfschritten: Erstens, steht der Ort der Leistung bei Ausstellung des Gutscheins fest? Zweitens, steht die geschuldete Umsatzsteuer bei Ausstellung fest, also der Steuersatz? Nur wenn beide Antworten Ja lauten, ist es ein Einzweck-Gutschein und die Steuer entsteht sofort. Sobald eine Antwort Nein lautet, ist es ein Mehrzweck-Gutschein und die Steuer entsteht erst bei der Einlösung.
Zwei Fragen, zwei Ergebnisse: Ort der Leistung bei Ausstellung bekannt und geschuldete Steuer bei Ausstellung bekannt ergibt einen Einzweck-Gutschein, jedes Nein ergibt einen Mehrzweck-Gutschein. Grundlagen: § 3 Abs. 14 und 15 UStG für Deutschland, Rz 4 UStR 2000 für Österreich, beide auf Grundlage von Art. 30a MwSt-RL. Rechtsstand 20.08.2026.

Die Beispiele in den österreichischen Richtlinien machen das greifbar. Einzweck ist der Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung, und ebenso der Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann. Der Ort ist Österreich, der Steuersatz steht fest, mehr braucht es nicht.

Mehrzweck ist der Gutschein einer Restaurantkette über 100 Euro, und der Gutschein für Schreibwaren über 25 Euro, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland eingelöst werden kann. Im ersten Fall wackelt der Steuersatz, weil Speisen und Getränke unterschiedlich besteuert werden, im zweiten der Ort.

Daraus folgt eine Faustregel für die Praxis: Wertgutscheine sind fast immer Mehrzweck, Leistungsgutscheine fast immer Einzweck. "100 Euro für alles im Laden" lässt beides offen. "Ein Haarschnitt" oder "eine Massage, 60 Minuten" legt beides fest.

Wann entsteht die Umsatzsteuer?

Beim Einzweck-Gutschein gilt schon die Übertragung als die Leistung selbst. Die Steuer entsteht also mit dem Verkauf, nicht mit der Einlösung. Und weil die Leistung damit steuerlich erledigt ist, gilt die spätere tatsächliche Leistung nach § 3 Abs. 14 UStG "nicht als unabhängiger Umsatz". Sie wird kein zweites Mal besteuert.

Beim Mehrzweck-Gutschein ist es umgekehrt. Steuerbar ist erst die tatsächliche Leistung, jede vorangegangene Übertragung des Gutscheins nicht. Die österreichischen Richtlinien sagen es in einem Satz: "Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist erst die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld."

Ein Detail, das im Alltag Geld spart: Der Verkauf eines Mehrzweck-Gutscheins ist auch keine Anzahlung. Rz 4 der UStR 2000 hält ausdrücklich fest, dass das Entgelt für die Veräußerung eines solchen Gutscheines nicht der Anzahlungsbesteuerung unterliegt. Wer sonst bei Vorauszahlungen die Steuer sofort abführt, muss das hier also gerade nicht tun.

Einzweck-Gutschein Mehrzweck-Gutschein
Voraussetzung Ort und Steuersatz stehen bei Ausstellung fest eines von beiden steht nicht fest
Steuer entsteht beim Verkauf des Gutscheins bei der tatsächlichen Leistung
Einlösung kein eigener Umsatz mehr der steuerpflichtige Vorgang
Anzahlungsbesteuerung entfällt, es ist bereits die Leistung ausdrücklich keine
Rechtsgrundlage DE § 3 Abs. 14 UStG § 3 Abs. 15 UStG
Rechtsgrundlage AT Rz 4 UStR 2000, Art. 30a MwSt-RL Rz 4 UStR 2000, Art. 30a MwSt-RL

Was gehört auf den Beleg, und was kostet dich der falsche?

Beim Einzweck-Gutschein rechnest du beim Verkauf ganz normal ab: mit Steuersatz und ausgewiesener Umsatzsteuer, wie bei jeder anderen Leistung. Bei der Einlösung stellst du keine zweite Rechnung mit Steuerausweis mehr aus, sonst steht dieselbe Steuer zweimal in deinen Belegen.

Beim Mehrzweck-Gutschein gehört beim Verkauf keine Umsatzsteuer auf den Beleg. Und genau hier sitzt die teuerste Verwechslung, weil das Kassensystem den Steuersatz oft von selbst dazuschreibt. Wer Steuer ausweist, die er nicht schuldet, schuldet sie trotzdem: In Deutschland nach § 14c Abs. 1 UStG, wenn ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen wird, als für den Umsatz geschuldet ist. In Österreich nach § 11 Abs. 12 UStG 1994, und zwar wörtlich für den Fall, dass jemand "in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen" hat, "den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet".

Ein Unterschied ist dabei wichtig: Die österreichische Vorschrift greift nach ihrem Wortlaut nur bei Rechnungen an Unternehmer. Reparieren lässt sich der Fehler in beiden Ländern, aber nur durch eine Berichtigung gegenüber dem Empfänger, in Deutschland über § 17 Abs. 1 UStG, in Österreich über § 16 Abs. 1 UStG 1994. Wer den Beleg an einen Privatkunden ausgestellt hat, der längst weg ist, hat genau dieses Problem.

Gegenüberstellung von zwei Belegen für denselben Mehrzweck-Gutschein über 100 Euro brutto. Links der Beleg mit ausgewiesenen 20 Prozent Umsatzsteuer: 16,67 Euro sind geschuldet, obwohl noch keine Leistung erbracht wurde. Rechts derselbe Beleg ohne Steuerausweis: 0,00 Euro sind geschuldet, steuerbar wird erst die spätere Leistung. Die 16,67 Euro entstehen allein durch den Steuerausweis auf dem Beleg.
Mehrzweck-Gutschein über 100 Euro brutto: ohne Steuerausweis 0 Euro Umsatzsteuer, mit ausgewiesenen 20 Prozent 16,67 Euro, die allein aufgrund des Belegs geschuldet werden. Rechtsgrundlagen: § 14c Abs. 1 UStG für Deutschland, § 11 Abs. 12 UStG 1994 für Österreich, dort nur für Rechnungen an Unternehmer. Der Betrag ist eine eigene Rechnung mit dem österreichischen Normalsteuersatz von 20 Prozent (100 geteilt durch 1,2 ergibt 83,33 netto). Rechtsstand 20.08.2026, keine Steuerberatung.

Und wenn der Gutschein nie eingelöst wird?

Das ist die Stelle, an der aus einer Formfrage eine Geldfrage wird. Beim Einzweck-Gutschein ist die Steuer bereits beim Verkauf entstanden, und daran ändert sich nichts mehr. Die österreichischen Richtlinien schreiben es ausdrücklich hin: "Einzweck-Gutscheine unterliegen somit auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie später nicht eingelöst werden."

Beim Mehrzweck-Gutschein gibt es ohne Einlösung keine Leistung, und ohne Leistung keinen steuerbaren Umsatz. Der Betrag bleibt umsatzsteuerlich unangetastet. Was ertragsteuerlich mit der Verbindlichkeit passiert, wenn der Gutschein verjährt, ist eine eigene Frage und gehört an deinen Steuerberater.

Gegenrechnung für zehn nie eingelöste Gutscheine über je 100 Euro, also 1.000 Euro Umsatz. Als Einzweck-Gutscheine sind bei 20 Prozent österreichischem Normalsteuersatz 166,67 Euro Umsatzsteuer abzuführen, bei 19 Prozent deutschem Steuersatz 159,66 Euro. Als Mehrzweck-Gutscheine sind es 0 Euro, weil ohne Einlösung keine Leistung erbracht wurde.
Zehn nie eingelöste Gutscheine über je 100 Euro brutto, in Summe 1.000 Euro: als Einzweck-Gutscheine 166,67 Euro Umsatzsteuer bei 20 Prozent (Österreich) beziehungsweise 159,66 Euro bei 19 Prozent (Deutschland), als Mehrzweck-Gutscheine 0 Euro. Eigene Rechnung auf Basis von § 3 Abs. 14 und 15 UStG und Rz 4 UStR 2000, wonach Einzweck-Gutscheine auch dann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie später nicht eingelöst werden. Rechtsstand 20.08.2026, keine Steuerberatung.

Was das für deine Gutscheine heißt

Drei Punkte reichen, um die Sache im Griff zu haben.

Formuliere den Gutschein bewusst. Ob du Einzweck oder Mehrzweck verkaufst, entscheidest du beim Schreiben des Textes, nicht bei der Buchung. "Gutschein über 100 Euro, einlösbar auf unser gesamtes Sortiment" ist Mehrzweck. "Gutschein für eine Fußpflege" ist Einzweck. Beides ist erlaubt, nur solltest du wissen, was du gerade tust.

Prüf dein Kassensystem. Der häufigste Fehler ist kein Denkfehler, sondern eine Voreinstellung: Der Bon für den Wertgutschein weist automatisch Umsatzsteuer aus. Ein Testverkauf und ein Blick auf den Beleg klären das in fünf Minuten.

Trenne die beiden Töpfe in der Buchhaltung. Einzweck-Gutscheine gehen sofort in den steuerpflichtigen Umsatz, Mehrzweck-Gutscheine in eine Verbindlichkeit, die erst bei Einlösung aufgelöst wird. Wer beides auf ein Konto bucht, findet am Jahresende nicht mehr heraus, welcher Betrag schon versteuert ist.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

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