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Anzahlungen und Teilrechnungen: die Falle in der Schlussrechnung

Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer schon mit dem Geldeingang, auch wenn du sonst nach vereinbarten Entgelten versteuerst. Und wer in der Schlussrechnung die Abschläge nicht abzieht, schuldet die Steuer ein zweites Mal. Wie du Abschlag, Teilleistung und Endrechnung sauber auseinanderhältst.

7 Min. Lesezeit

Ein Auftrag über 30.000 Euro, drei Abschläge, am Ende eine Schlussrechnung. Klingt nach Buchhaltungsroutine, ist aber die Stelle, an der teure Fehler entstehen. Zwei davon sind besonders häufig: Die Umsatzsteuer auf eine Anzahlung ist früher fällig, als die meisten denken, nämlich schon mit dem Geldeingang. Und wenn die Schlussrechnung die bereits abgerechneten Abschläge nicht sauber abzieht, schuldest du die Steuer darauf ein zweites Mal, bis du die Rechnung korrigierst. Beides steht wörtlich im Gesetz, in Deutschland wie in Österreich, und beides lässt sich mit zwei Handgriffen vermeiden.

Was ist der Unterschied zwischen Abschlag, Teilrechnung und Teilleistung?

Die drei Begriffe werden im Alltag durcheinandergeworfen, steuerlich sind es zwei verschiedene Welten.

Eine Anzahlungs- oder Abschlagsrechnung rechnet Geld für etwas ab, das noch nicht fertig ist. Die Leistung ist noch nicht erbracht, du willst aber nicht bis zum Ende in Vorleistung gehen. Solche Rechnungen laufen später in die Schlussrechnung ein und werden dort wieder abgezogen.

Eine Teilleistung ist etwas völlig anderes: Sie ist ein fertiger, abgeschlossener Teil des Auftrags. Der deutsche Gesetzestext ist hier ungewöhnlich klar. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG sagt: "Das gilt auch für Teilleistungen." Und dann: "Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird." Zwei Bedingungen also, und beide müssen erfüllt sein: Die Leistung muss wirtschaftlich teilbar sein, und für den Teil muss ein eigenes Entgelt vereinbart worden sein.

Der praktische Unterschied liegt am Ende des Auftrags:

Abschlagsrechnung Teilleistungsrechnung
Leistung erbracht? Nein, noch offen Ja, dieser Teil ist fertig
Voraussetzung Zahlungsvereinbarung Teilbarkeit und gesondert vereinbartes Entgelt
Steuer entsteht mit dem Geldeingang mit der Abnahme des Teils
In der Schlussrechnung wird abgezogen wird nicht abgezogen, ist bereits endgültig

Wer eine echte Teilleistung abrechnet, hat also gar keine Schlussrechnung im umsatzsteuerlichen Sinn, sondern eine Reihe endgültiger Rechnungen. Das ist im Baubereich der Regelfall, wenn Bauabschnitte gesondert abgenommen und gesondert vergütet werden.

Wann schuldest du die Umsatzsteuer auf eine Anzahlung?

Sobald das Geld da ist. Das gilt auch dann, wenn du nach vereinbarten Entgelten versteuerst, also nach der Soll-Versteuerung, bei der die Steuer sonst erst mit der Leistung entsteht. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG formuliert die Ausnahme wörtlich: "Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist."

In Österreich steht dieselbe Regel in § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, ebenfalls im Wortlaut: "Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist." Hier gibt es also keine Divergenz zwischen den beiden Ländern, sondern denselben Satz zweimal.

Wichtig ist die Reihenfolge: Nicht die Rechnung löst die Steuer aus, sondern der Zahlungseingang. Eine Anzahlungsrechnung, die geschrieben, aber nicht bezahlt wurde, kostet dich noch keine Umsatzsteuer. Umgekehrt entsteht die Steuer auch dann, wenn der Kunde ohne jede Rechnung überweist.

Auf der Gegenseite gilt eine andere Regel, und genau diese Asymmetrie ist der Grund für viele Rückfragen. Der Kunde darf die Vorsteuer aus einer Anzahlung erst ziehen, wenn beides vorliegt. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG: "Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist." Rechnung und Zahlung. Wer also eine Anzahlung annimmt und die Rechnung erst Wochen später schreibt, hat die Steuer längst gemeldet, während sein Kunde noch keinen Cent Vorsteuer ziehen kann.

Was muss in einer Anzahlungsrechnung stehen?

Formal gilt fast alles, was für eine normale Rechnung gilt. § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG erklärt die Rechnungsvorschriften für sinngemäß anwendbar: "Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß." In Österreich steht der gleichlautende Satz in § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994.

Drei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:

  • Die Leistung muss erkennbar noch offen sein. Schreib hin, worum es geht und dass sie noch nicht erbracht ist, etwa "Abschlag auf die noch nicht erbrachte Leistung laut Angebot vom 12. Juni 2026". Eine Anzahlungsrechnung, die aussieht wie eine normale Rechnung über eine erbrachte Leistung, ist der Anfang des Problems.
  • Der Leistungszeitpunkt wird zum Vereinnahmungszeitpunkt. § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG verlangt "den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt".
  • Die Umsatzsteuer muss offen ausgewiesen sein, wenn der Kunde Vorsteuer ziehen soll. Ein Betrag "brutto" ohne Steuersatz und Steuerbetrag reicht dafür nicht.

Die Schlussrechnung: der teuerste Fehler

Hier passiert der Fehler, der Geld kostet. In der Schlussrechnung müssen die bereits abgerechneten Anzahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer abgezogen werden. § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG: "Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind." § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 sagt dasselbe für Österreich, bis in die Wortwahl hinein.

Wer stattdessen nur unten den Zahlbetrag kürzt und oben die volle Summe mit voller Umsatzsteuer ausweist, hat die Steuer auf die Anzahlungen zweimal in einer Rechnung stehen: einmal in den Abschlagsrechnungen und einmal in der Schlussrechnung. Und dann greift die Steuerschuld kraft Rechnung. In Deutschland über § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG: "Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag."

So sieht die Rechnung mit korrektem Abzug aus, bei einem Auftrag über 30.000 Euro netto und zwei Abschlägen:

Position Netto USt 20 % (AT) Brutto
Gesamtleistung 30.000,00 6.000,00 36.000,00
abzüglich 1. Abschlag -10.000,00 -2.000,00 -12.000,00
abzüglich 2. Abschlag -8.000,00 -1.600,00 -9.600,00
Restbetrag 12.000,00 2.400,00 14.400,00

Entscheidend ist die mittlere Spalte. Der Abzug muss die Steuerbeträge mit umfassen, nicht nur die Nettobeträge. In Deutschland rechne mit 19 Prozent, die Systematik bleibt identisch.

Die gute Nachricht: Der Fehler ist heilbar. Beide Länder erlauben die Berichtigung gegenüber dem Kunden. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG verweist dafür auf § 17 Abs. 1 UStG, und § 11 Abs. 12 UStG 1994 nimmt den Fall ausdrücklich aus, "ausgenommen er berichtigt die Rechnung gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend". Bis zur Korrektur schuldest du den Betrag aber.

Eine Feinheit für Österreich lohnt den Blick in den Wortlaut: § 11 Abs. 12 UStG 1994 setzt eine Rechnung "an einen Unternehmer" voraus. Für Deutschland hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 nachgezogen und wendet § 14c Abs. 1 UStG bei Leistungen an Endverbraucher nicht mehr an. Grundlage ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache C-378/21, einem österreichischen Fall: Ohne Vorsteuerabzug auf der Empfängerseite fehlt die Gefährdung des Steueraufkommens. Wer im Privatkundengeschäft arbeitet, steht damit besser da als früher. Im Geschäftskundenbereich ändert sich nichts.

Was du dir aus dem Thema mitnehmen solltest

Drei Punkte tragen den ganzen Ablauf. Erstens: Klär vor dem ersten Abschlag, ob du Anzahlungen oder echte Teilleistungen abrechnest, denn davon hängt ab, ob am Ende überhaupt eine Schlussrechnung kommt. Zweitens: Melde die Umsatzsteuer aus Anzahlungen im Voranmeldungszeitraum des Geldeingangs, nicht im Zeitraum der Rechnung und nicht im Zeitraum der Fertigstellung. Drittens: Zieh in der Schlussrechnung Nettobetrag und Steuerbetrag jeder einzelnen Anzahlung ab, mit Datum und Nummer der jeweiligen Abschlagsrechnung, damit der Abzug für das Finanzamt nachvollziehbar ist.

Wer diese drei Punkte im Rechnungsprogramm einmal richtig einstellt, muss nie wieder darüber nachdenken.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

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