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Bilanz statt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: in Deutschland kommt ein Brief, in Österreich nicht

Ab 700.000 Euro Umsatz in Österreich und ab 800.000 Euro oder 80.000 Euro Gewinn in Deutschland endet die einfache Rechnung. Die Beträge liegen nah beieinander, die Mechanik dahinter ist gegensätzlich: einmal wirkt das Gesetz von selbst, einmal wartest du auf eine Mitteilung vom Finanzamt.

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Solange dein Betrieb klein ist, ist die Frage einfach: Geld rein, Geld raus, am Jahresende die Differenz. Irgendwann wächst der Umsatz über eine Grenze, und ab da schuldest du dem Finanzamt eine andere Art von Rechnung. Die Grenzen selbst sind schnell nachgeschlagen. Was fast alle überrascht, ist die Mechanik dahinter: In Österreich schaltet das Gesetz von selbst um, ohne dass jemand dir Bescheid gibt. In Deutschland passiert bis zu einem Brief vom Finanzamt gar nichts, auch wenn du seit Jahren über der Grenze liegst.

Was unterscheidet die beiden Rechnungen überhaupt?

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung folgt dem Geld. Eine Zahlung zählt in dem Jahr, in dem sie auf dem Konto ankommt oder es verlässt. Eine Rechnung, die du im Dezember schreibst und die im Februar bezahlt wird, ist Umsatz des Folgejahres. Das ist einfach zu führen, und es ist der Grund, warum viele Betriebe ihre Zahlungsziele rund um den Jahreswechsel bewusst steuern.

Die Bilanz folgt dem Geschäft. Der Umsatz zählt, wenn die Leistung erbracht ist, nicht wenn das Geld kommt. Dazu gehören Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz. Der Aufwand steigt spürbar, und zwar nicht nur einmalig: du brauchst laufend eine saubere offene-Posten-Verwaltung, weil sonst niemand sagen kann, was am Stichtag offen war.

Der Wechsel ist deshalb keine Formsache. Er ändert, in welchem Jahr dein Gewinn entsteht, und im Übergangsjahr fallen Positionen an, die du sonst nie siehst. Umso unangenehmer ist es, ihn erst zu bemerken, wenn er schon gilt.

Wann kippt es in Österreich?

Die Schwelle steht in § 189 Abs. 1 Z 3 UGB: mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr, gerechnet je einheitlichem Betrieb. Wird sie gerissen, gilt nicht sofort die Rechnungslegungspflicht. § 189 Abs. 2 Z 1 UGB baut ein Puffersystem ein, und das ist die Regel, die du dir merken solltest.

Ablauf in vier Schritten zur österreichischen Rechnungslegungspflicht: Jahr 1 Umsatz über 700.000 Euro, noch keine Folge. Jahr 2 wieder über 700.000 Euro, Schwellenwert zweimal in Folge gerissen. Jahr 3 Pufferjahr, noch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Jahr 4 Rechnungslegungspflicht mit Eröffnungsbilanz. Hinweis: ab 1.000.000 Euro greift die Pflicht schon im Folgejahr.
Jahr 1 über 700.000 Euro, Jahr 2 über 700.000 Euro, Jahr 3 Pufferjahr, Bilanzpflicht ab Jahr 4. Sprungregel ab einer Überschreitung um 300.000 Euro, also ab 1.000.000 Euro, dann schon ab dem Folgejahr. Quellen: § 189 Abs. 2 Z 1 und Z 2 UGB, Rechtsstand 30.08.2026.

Zwei Jahre hintereinander über der Schwelle, dann greift die Pflicht ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr. Zwischen dem zweiten Überschreitungsjahr und der Bilanz liegt also ein volles Jahr, in dem du noch Einnahmen gegen Ausgaben rechnest und gleichzeitig umstellen kannst. Wer den Schwellenwert allerdings um mindestens 300.000 Euro reißt, wer also über 1.000.000 Euro kommt, ist schon im Folgejahr dran. Dann fällt das Puffersystem weg.

Der Weg zurück funktioniert spiegelbildlich: Liegst du zwei Jahre hintereinander wieder darunter, entfällt die Pflicht ab dem folgenden Geschäftsjahr. Und steuerlich musst du nichts zusätzlich beantragen. § 124 BAO sagt in einem Satz, dass jeder, der nach dem Unternehmensgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet ist, diese Verpflichtung auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen hat. Die unternehmensrechtliche Pflicht zieht die steuerliche automatisch nach.

Wann kippt es in Deutschland?

Die Zahlen stehen in § 141 Abs. 1 AO: mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr nach Nummer 1, oder mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr nach Nummer 4. Eine der beiden Grenzen reicht. Es gibt keine Zwei-Jahres-Regel und keine Sprungregel.

Dafür gibt es etwas anderes, und das ist der eigentliche Unterschied. § 141 Abs. 2 AO sagt, dass die Buchführungspflicht vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen ist, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt. Ohne diese Mitteilung der Finanzbehörde beginnt sie nicht. Du kannst also drei Jahre über der Umsatzgrenze liegen und weiter zulässig eine Einnahmenüberschussrechnung abgeben, solange kein Brief gekommen ist.

Das Ende funktioniert genauso verzögert: Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auch hier stellt jemand etwas fest, und erst danach läuft die Uhr.

Daneben steht noch § 241a HGB für Einzelkaufleute, mit denselben Beträgen: Wer an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweist, braucht die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften nicht anzuwenden. Handelsrecht und Steuerrecht liegen bei den Beträgen also gleichauf, bei der Mechanik nicht.

Warum derselbe Umsatz zwei Antworten gibt

Weil die Umsatzgrenzen um 100.000 Euro auseinanderliegen und weil Deutschland zusätzlich eine Gewinngrenze kennt, die Österreich nicht hat.

Gegenüberstellung zweier Umsatzschwellen: 700.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr für die Rechnungslegungspflicht in Österreich gegenüber 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr für die Buchführungspflicht in Deutschland. Dazwischen liegt ein Fenster: derselbe Betrieb mit 750.000 Euro Umsatz bilanziert in Österreich und rechnet in Deutschland weiter Einnahmen gegen Ausgaben.
Österreich 700.000 Euro Umsatzerlöse, Deutschland 800.000 Euro Gesamtumsatz, Differenz 100.000 Euro. Deutschland kennt zusätzlich die Gewinngrenze von 80.000 Euro. Quellen: § 189 Abs. 1 Z 3 UGB und § 141 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AO, Rechtsstand 30.08.2026.

Die Gewinngrenze ist der Teil, der in Deutschland am häufigsten zuerst greift. Ein Handwerksbetrieb mit 500.000 Euro Umsatz und 95.000 Euro Gewinn liegt beim Umsatz klar darunter und beim Gewinn darüber. Nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO reicht das. In Österreich spielt der Gewinn für diese Frage überhaupt keine Rolle.

Vergleichstabelle Österreich gegen Deutschland zum Wechsel in die Bilanz: Schwelle 700.000 Euro Umsatzerlöse gegen 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn. Festgestellt wird es in Österreich von niemandem, das Gesetz wirkt selbst, in Deutschland vom Finanzamt per Mitteilung. Beginn im zweitfolgenden Geschäftsjahr gegen Wirtschaftsjahr nach Bekanntgabe der Mitteilung. Sprungregel ab 1.000.000 Euro nur in Österreich. Ende im folgenden Jahr nach zweimal darunter gegen Jahr nach dem Jahr der Feststellung. Steuerlich zieht in Österreich Paragraf 124 BAO automatisch nach, in Deutschland ist Paragraf 141 AO selbst die Steuernorm.
Schwelle 700.000 Euro (AT) gegen 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn (DE); Feststellung durch das Gesetz selbst gegen Mitteilung des Finanzamts; Beginn zweitfolgendes Geschäftsjahr gegen Wirtschaftsjahr nach Bekanntgabe; Sprungregel ab 1.000.000 Euro nur in Österreich; Ende folgendes Jahr nach zweimal darunter gegen Jahr nach dem Feststellungsjahr. Quellen: § 189 UGB, § 124 BAO, § 141 AO, § 241a HGB, Rechtsstand 30.08.2026.
Österreich Deutschland
Umsatzschwelle 700.000 Euro 800.000 Euro
Gewinnschwelle keine 80.000 Euro
Auslöser das Gesetz selbst Mitteilung des Finanzamts
Vorlaufzeit ein volles Puffer-Geschäftsjahr das Wirtschaftsjahr nach dem Brief
Sprungregel ab 1.000.000 Euro sofort im Folgejahr keine

Was heißt das praktisch für dich?

In Österreich musst du selbst zählen. Niemand schickt dir eine Warnung, und wer erst im vierten Jahr merkt, dass er im zweiten zweimal drüber war, hat kein Pufferjahr genutzt, sondern eines verpasst. Praktisch heißt das: nach jedem Jahresabschluss einmal den Umsatz gegen die 700.000 halten und das Ergebnis notieren, samt Jahreszahl. Zwei Häkchen hintereinander sind der Startschuss für die Umstellung, nicht für die Bilanz.

In Deutschland musst du vor allem auf die Post achten und den Gewinn im Blick behalten, nicht nur den Umsatz. Die Mitteilung ist ein Verwaltungsakt, sie kommt nicht zufällig, und ab ihrer Bekanntgabe bleibt dir genau der Rest des laufenden Wirtschaftsjahres, um Buchhaltung, Software und Kontenrahmen umzustellen. Wer den Brief liegen lässt, verliert diese Zeit.

Für beide Länder gilt derselbe unspektakuläre Rat: Der Wechsel ist planbar, sobald du weißt, in welchem Jahr du stehst. Was ihn teuer macht, ist nicht die Bilanz an sich, sondern die Umstellung mitten im laufenden Jahr, weil die Grenze im Nachhinein aufgefallen ist.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

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