Die Rechnung ist geschrieben, die Umsatzsteuer ist längst ans Finanzamt abgeführt, und der Kunde zahlt nicht. Das ist der unangenehme Nebeneffekt der Soll-Versteuerung: Du hast Geld überwiesen, das du selbst nie bekommen hast. Beide Länder holen dich da wieder heraus. Nur eben nicht zum selben Zeitpunkt, und in beiden Fällen deutlich später, als die meisten denken.
Wie groß das Thema ist, zeigen zwei amtliche Zahlen. Das Statistische Bundesamt zählte allein von Januar bis April 2026 beantragte Unternehmensinsolvenzen mit Gläubigerforderungen von rund 13,9 Milliarden Euro. Der KSV1870 meldet für das erste Halbjahr 2026 in Österreich 3.401 Unternehmensinsolvenzen, davon 1.414 gar nicht erst eröffnet, weil kein Vermögen da war.
Warum ist die Umsatzsteuer überhaupt dein Problem?
Weil du sie schuldest, sobald du geleistet und die Rechnung geschrieben hast, und nicht erst, wenn Geld ankommt. Wer nach vereinnahmten Entgelten abrechnen darf, hat das Problem nicht: Dort entsteht die Steuer erst mit der Zahlung. Wer das darf und wie du dorthin kommst, steht im Beitrag zu Ist- und Soll-Versteuerung.
Für alle anderen gibt es die Korrektur nachträglich. In Deutschland über § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG: Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn "das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist". In Österreich steht derselbe Satz in § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994.
Das ist keine Berichtigung eines Fehlers. Die Rechnung war richtig. Was sich ändert, ist die Bemessungsgrundlage, und deshalb gehört die Korrektur in den Zeitraum der Änderung und nicht rückwirkend in den der Rechnung. Die Mechanik dahinter, samt Gutschrift und Korrekturrechnung, haben wir in einem eigenen Beitrag auseinandergenommen. Hier geht es nur um die eine Frage, die dort offengeblieben ist: ab wann eine Forderung als uneinbringlich gilt.
Ab wann gilt eine Forderung in Deutschland als uneinbringlich?
Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass tut es. Nach Abschnitt 17.1 Abs. 5 UStAE ist ein Entgelt uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Forderung ganz oder teilweise "jedenfalls auf absehbare Zeit" nicht durchsetzen kann.
Zwei Dinge daran sind wichtig. Erstens: Es geht um eine Prognose, nicht um einen Beweis. Du musst nicht warten, bis alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Zweitens, und das ist der praktisch wertvolle Teil: Bestreitet der Kunde die Forderung substantiiert, also mit einer nachvollziehbaren Begründung statt mit Schweigen, ist sie damit schon uneinbringlich. Du musst den Prozess nicht erst führen und verlieren.
Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt Uneinbringlichkeit ein. Das ist die Obergrenze, nicht der Normalfall. Wer bis dahin wartet, obwohl der Kunde schon Monate vorher schriftlich bestritten hat, verschenkt Liquidität über genau diese Zeit.
Was nicht reicht: dass jemand einfach nicht zahlt. Die Korrektur hängt an der Prognose, nicht am offenen Posten. Die österreichischen Richtlinien halten denselben Gedanken mit Verweis auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache Almos (15.5.2014, C-337/13) ausdrücklich fest: Die bloße Nichtbezahlung des Entgelts mindert die Bemessungsgrundlage nicht. Zahlungsverzug allein ist also in keinem der beiden Länder ein Grund, die Steuer zurückzuholen.
Warum lässt Österreich dich später los?
Weil die Verwaltungspraxis dort einen härteren Nachweis verlangt. Die Umsatzsteuerrichtlinien des BMF sagen in Rz 2388, ob und wann eine Forderung als uneinbringlich anzusehen ist, entscheide sich nach den Umständen des Einzelfalls. Und dann kommt der Satz, an dem viele scheitern: "Ist die Einbringlichkeit einer Forderung bloß zweifelhaft, kann noch nicht von einer Uneinbringlichkeit gesprochen werden."
Die Richtlinien werden noch deutlicher. Die Bildung einer Delkredereposition wegen Zweifelhaftigkeit berechtigt ausdrücklich noch nicht zur Entgeltsberichtigung. Als echte Fälle nennen sie zwei: die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Minderung des Entgelts aufgrund eines Gerichtsurteils oder Vergleichs. Im Zweifel, heißt es dort weiter, wird das Finanzamt den Nachweis der Uneinbringlichkeit verlangen müssen.
Für den Insolvenzfall gibt es eine eigene Regel, die in die andere Richtung zeigt. Nach Rz 2405 geht die Verwaltung davon aus, dass die Uneinbringlichkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 in der Regel schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt. Die Korrektur gehört dann in den letzten Voranmeldungszeitraum davor.
Das ist der eigentliche Unterschied zwischen den beiden Ländern. Er liegt nicht im Gesetzestext, der ist fast wortgleich. Er liegt darin, welchen Beweis die Verwaltung sehen will.
Wie oft gibt es gar kein Verfahren, auf das du warten kannst?
Häufiger, als die Insolvenzstatistik auf den ersten Blick vermuten lässt. Von den 3.401 österreichischen Unternehmensinsolvenzen im ersten Halbjahr 2026 wurden nach KSV1870-Zahlen 1.414 mangels kostendeckenden Vermögens gar nicht eröffnet, ein Plus von 7,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das sind rund 42 Prozent der Fälle.
Für dich heißt das: Der Eröffnungsbeschluss ist der bequemste Nachweis, aber in vier von zehn Fällen wird es ihn nie geben. Dann brauchst du etwas anderes. In Österreich ist das typischerweise der Beschluss über die Nichteröffnung mangels Vermögens, ein erfolgloser Exekutionsversuch oder ein Vergleich. In Deutschland reicht schon deutlich früher die dokumentierte Aussichtslosigkeit, etwa das schriftliche Bestreiten des Kunden.
In welchen Monat gehört die Korrektur?
In den, in dem die Uneinbringlichkeit feststeht. Nicht in den der Rechnung, und auch nicht in den, in dem du es merkst. Das folgt direkt aus § 17 Abs. 1 UStG und § 16 Abs. 1 UStG 1994, die beide auf den Zeitraum abstellen, in dem die Änderung eingetreten ist.
Korrigiert wird nur der Umsatzsteueranteil, nicht der Bruttobetrag. Bei einer offenen Rechnung über 11.900 Euro mit 19 Prozent holst du dir 1.900 Euro zurück, die restlichen 10.000 Euro bleiben dein Schaden. Bei 20 Prozent österreichischer Umsatzsteuer und 12.000 Euro brutto sind es 2.000 Euro.
Was schickst du dem Kunden, und was passiert bei ihm?
Nichts, und trotzdem eine Menge. Für die Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit ist kein Belegaustausch vorgesehen. Die österreichischen Richtlinien sagen das in Rz 2389 ausdrücklich: Du kannst die Entgeltsminderung vornehmen, ohne den Schuldner zu verständigen. Dein Finanzamt informiert dafür das Finanzamt des Schuldners per Kontrollmitteilung.
Der Kunde muss nämlich ebenfalls korrigieren. Er hat die Vorsteuer aus deiner Rechnung gezogen, obwohl er nie gezahlt hat, und diesen Abzug muss er rückgängig machen. Diese Pflicht steht in § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG und in § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994. Beide Seiten korrigieren, unabhängig voneinander, im selben Zeitraum.
Und wenn er später doch zahlt? Dann dreht sich alles wieder um. Beide Gesetze regeln das im selben Satz, in dem sie die Uneinbringlichkeit nennen: "Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen." Auch die Teilzahlung nach einer Quote im Insolvenzverfahren fällt darunter. Die Korrektur ist also kein Schlussstrich, sondern ein Zwischenstand.
Was du im nächsten Fall konkret machst
Halte fest, an welchem Tag die Uneinbringlichkeit eingetreten ist, und leg den Beleg dafür ab. Das ist der schriftliche Widerspruch des Kunden, der Beschluss über die Eröffnung oder Nichteröffnung, das Protokoll eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs oder der Vergleich. Ohne diesen einen Beleg wird die Berichtigung bei der nächsten Prüfung zur Diskussion, besonders in Österreich, wo das Finanzamt den Nachweis ausdrücklich verlangen darf.
Rechne dann den Umsatzsteueranteil heraus und trag ihn in die Voranmeldung des Monats, in dem dieser Tag liegt. Nicht die alte Voranmeldung ändern. Und trag dir den Fall wieder auf Wiedervorlage: Kommt Jahre später eine Quote, muss die Steuer anteilig zurück in die Kasse des Finanzamts.
Wer regelmäßig auf Zahlungen wartet, sollte allerdings zuerst prüfen, ob er nicht ohnehin nach vereinnahmten Entgelten abrechnen kann. Dann stellt sich die ganze Frage nie: Ohne Zahlung entsteht die Steuer erst gar nicht.