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Inventur und Anlagenverzeichnis zum Jahresende: wer nicht zählen muss, muss trotzdem aufschreiben

Einnahmen-Ausgaben-Rechner brauchen in beiden Ländern keine Inventur, aber ein Anlagenverzeichnis: in Österreich mit sechs gesetzlich vorgeschriebenen Angaben je Wirtschaftsgut, in Deutschland mit zwei Angaben im Gesetz plus der Anlage AVEÜR. Wer bilanziert, findet fast wortgleiche Vereinfachungen, bis auf den Festwert, den Deutschland alle drei und Österreich alle fünf Jahre nachzählen lässt.

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Zum Jahresende steht in jeder Buchhaltungs-Checkliste das Wort Inventur, und die meisten Selbstständigen überspringen es zu Recht: Wer Einnahmen gegen Ausgaben rechnet, muss nicht zählen. Was dabei untergeht, ist der zweite Satz. Vom Zählen des Lagers bist du befreit, vom Aufschreiben deines Anlagevermögens nicht. Österreich schreibt dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner ein Anlagenverzeichnis mit sechs Pflichtangaben je Wirtschaftsgut vor, Deutschland ein laufend zu führendes Verzeichnis plus ein Formular in der Steuererklärung. Und wer bilanziert, findet in beiden Ländern fast wortgleiche Vereinfachungen, mit einer Ausnahme, die bei einem Prozess für beide Länder still falsch wird.

Wer muss zum Jahresende überhaupt eine Inventur machen?

In Österreich hängt die Pflicht nicht an einer Steuernorm, sondern am Unternehmensgesetzbuch. § 191 Abs. 2 UGB verlangt vom Unternehmer, "für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen", also ein genaues Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden samt Wert. Wen das trifft, sagt § 189 Abs. 1 UGB: Kapitalgesellschaften, unternehmerisch tätige Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter, und alle anderen Unternehmer, die je Betrieb mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen. Angehörige der freien Berufe sowie Land- und Forstwirte nimmt § 189 Abs. 4 UGB aus. Steuerlich zieht § 124 BAO nach: Wer nach dem UGB Bücher führen muss, "hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen". Für den Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 gilt das Gegenteil, und die Wirtschaftskammer sagt es in ihrer Broschüre zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vom Mai 2026 in einem Satz: "Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind nicht verpflichtet zum Jahresende eine Inventur durchzuführen."

In Deutschland ist die Kette länger. § 240 Abs. 2 HGB verpflichtet jeden Kaufmann, für den Schluss jedes Geschäftsjahrs ein Inventar aufzustellen. § 241a HGB nimmt Einzelkaufleute heraus, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, nach Art. 92 EGHGB erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Für alle, die keine Kaufleute sind, greift die Steuer: § 141 Abs. 1 AO verpflichtet gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte ab mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn, "Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen", und Satz 2 erklärt dafür unter anderem die §§ 240 und 241 HGB für sinngemäß anwendbar. Die Inventurregeln des Handelsgesetzbuchs gelten also auch für den, der nie im Handelsregister stand. Warum in Deutschland trotzdem erst ein Brief vom Finanzamt kommen muss und in Österreich nicht, steht in Bilanz statt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Wer die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG macht, führt per Definition keine Bücher und macht keine Abschlüsse, und damit auch keine Inventur.

Österreich Deutschland
Die Inventarpflicht steht in § 191 UGB § 240 HGB
Wen sie trifft Unternehmer nach § 189 UGB, ab 700.000 Euro Umsatzerlöse je Betrieb Kaufleute; steuerlich gewerbliche Unternehmer ab 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn (§ 141 AO)
Wer ausgenommen ist freie Berufe, Land- und Forstwirte (§ 189 Abs. 4 UGB) Einzelkaufleute bis 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Jahresüberschuss (§ 241a HGB)
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung / EÜR keine Inventur keine Inventur

Wann genau musst du zählen?

Der Stichtag ist der letzte Tag des Geschäftsjahres, das Zählen findet aber fast nie an diesem Tag statt, und beide Gesetze erlauben dasselbe Fenster. § 241 Abs. 3 HGB und § 192 Abs. 3 UGB sind praktisch wortgleich: Vermögensgegenstände müssen nicht im Jahresinventar verzeichnet werden, wenn du ihren Bestand in einem besonderen Inventar erfasst hast, "das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist", und wenn du den Bestand von dort durch Fortschreibung oder Rückrechnung auf den Stichtag bringst. Für ein Kalenderjahr heißt das: zählen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar.

Das kleine Fenster, das die meisten meinen, wenn sie Stichtagsinventur sagen, steht in Deutschland nicht im Gesetz, sondern in R 5.3 Abs. 1 EStR: Die Inventur "braucht nicht am Bilanzstichtag vorgenommen zu werden", muss aber zeitnah erfolgen, "in der Regel innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag", und Bestandsveränderungen dazwischen sind anhand von Belegen nachzuweisen. Das österreichische Gesetz nennt so ein Tagesfenster nicht. § 192 Abs. 1 UGB sagt nur, dass die Vermögensgegenstände "im Regelfall im Weg einer körperlichen Bestandsaufnahme zu erfassen" sind, und § 193 Abs. 2 UGB setzt den äußeren Rahmen: Der Jahresabschluss ist in den ersten neun Monaten des Folgejahres aufzustellen. § 240 Abs. 2 Satz 3 HGB formuliert es weicher, das Inventar ist "innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" aufzustellen.

Zeitachse von Anfang Oktober bis Ende Februar mit der Überschrift 'Gezählt wird nicht am Stichtag, sondern in einem Fenster um ihn herum'. Erste Zeile, Österreich und Deutschland, Gesetz: vor- oder nachverlegte Inventur vom 1. Oktober bis 28. Februar, ein Balken über die ganze Achse. Zweite Zeile, Deutschland, Richtlinie: Stichtagsinventur zeitnah vom 21. Dezember bis 10. Jänner, ein kurzer Balken um den Jahreswechsel. Dritte Zeile, beide Länder: der Stichtag selbst am 31. Dezember als schmale Marke. Hinweis darunter: Was du außerhalb des Stichtags zählst, musst du per Beleg auf den Stichtag vor- oder zurückrechnen.
Vor- oder nachverlegte Inventur: 1. Oktober bis 28. Februar bei Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr, nach § 241 Abs. 3 HGB und § 192 Abs. 3 UGB, beide wortgleich "innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs". Stichtagsinventur zeitnah: 21. Dezember bis 10. Jänner nach R 5.3 Abs. 1 EStR, "in der Regel innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag". Das österreichische Gesetz nennt kein Tagesfenster (§ 192 Abs. 1 UGB). Kalendertage sind eigene Umrechnung. Rechtsstand 11.09.2026.

Was in beiden Ländern gleich streng ist: die Dokumentation. § 146 Abs. 1 AO verlangt Aufzeichnungen "einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet", § 131 Abs. 1 Z 2 BAO verlangt zeitgerechte und vollständige Eintragungen. Die Zählliste mit Datum, Namen des Zählers und Unterschrift ist kein Formalismus, sie ist der einzige Beleg dafür, dass am Stichtag wirklich das da war, was in der Bilanz steht. R 5.3 Abs. 4 EStR sagt für Deutschland, was ohne sie passiert: Fehlt eine körperliche Bestandsaufnahme oder hat das Inventar nicht nur unwesentliche Mängel, "ist die Buchführung nicht als ordnungsmäßig anzusehen". Was das in einer Prüfung bedeutet, steht in Betriebsprüfung beim Kleinbetrieb.

Welche Vereinfachungen erlauben beide Länder, und wo liegt der Unterschied?

Vereinfachung Deutschland Österreich
Stichprobeninventur § 241 Abs. 1 HGB § 192 Abs. 4 UGB
Permanente Inventur § 241 Abs. 2 HGB § 192 Abs. 2 UGB
Vor- oder nachverlegte Inventur § 241 Abs. 3 HGB § 192 Abs. 3 UGB
Festwert § 240 Abs. 3 HGB § 209 Abs. 1 UGB
Gruppenbewertung § 240 Abs. 4 HGB § 209 Abs. 2 UGB

Die ersten drei Zeilen sind in beiden Ländern nahezu Wort für Wort gleich, weil das UGB an dieser Stelle den alten HGB-Text weiterträgt. Die Stichprobeninventur muss "anerkannten mathematisch-statistischen Methoden" folgen und denselben Aussagewert haben wie eine körperliche Aufnahme. Die permanente Inventur ersetzt das Zählen am Stichtag durch ein Verfahren, das den Bestand "nach Art, Menge und Wert" jederzeit aus den Aufzeichnungen liefert. Für Deutschland setzt R 5.3 Abs. 3 EStR eine Grenze, die im Gesetz nicht steht: Bei Beständen mit unkontrollierbaren Abgängen, etwa durch Verderb oder Schwund, und bei besonders wertvollen Wirtschaftsgütern ist weder die permanente noch die verlegte Inventur zulässig. Festwert und Gruppenbewertung stehen im UGB nicht bei der Inventur, sondern bei der Bewertung in § 209 UGB.

Der eigentliche Unterschied sitzt in der vierten Zeile. Beide Länder erlauben, Sachanlagen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die regelmäßig ersetzt werden und wenig ins Gewicht fallen, mit einem gleichbleibenden Wert anzusetzen: das Werkzeuglager, die Gerüstteile, das Kleinmaterial. Nur der Rhythmus, in dem du diesen Festwert nachzählen musst, ist verschieden. § 240 Abs. 3 Satz 2 HGB: "Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen." § 209 Abs. 1 UGB: "Jedoch ist mindestens alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme durchzuführen." Die deutsche Finanzverwaltung dehnt die drei Jahre in R 5.4 Abs. 3 EStR etwas: Die Bestandsaufnahme ist "im Regelfall an jedem dritten, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag" vorzunehmen, und übersteigt der ermittelte Wert den Festwert um mehr als zehn Prozent, ist er anzupassen.

Zwei große Zahlen nebeneinander mit der Überschrift 'Derselbe Festwert, zwei Zählrhythmen'. Links Deutschland: 3 Jahre, körperliche Bestandsaufnahme in der Regel alle drei Jahre nach Paragraf 240 Absatz 3 Satz 2 HGB, steuerlich im Regelfall an jedem dritten, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag nach R 5.4 Absatz 3 EStR. Rechts Österreich: 5 Jahre, Bestandsaufnahme mindestens alle fünf Jahre nach Paragraf 209 Absatz 1 UGB, bei wesentlicher Änderung des mengenmäßigen Bestands ist der Wert anzupassen. Hinweis darunter: Ein Prozess für beide Länder mit drei Jahren passt überall, mit fünf ist er in Deutschland nur die äußerste Grenze.
Deutschland: Festwert mit körperlicher Bestandsaufnahme "in der Regel alle drei Jahre" nach § 240 Abs. 3 Satz 2 HGB, steuerlich "im Regelfall an jedem dritten, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag" nach R 5.4 Abs. 3 EStR, Anpassung bei mehr als 10 Prozent Abweichung. Österreich: "mindestens alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme" nach § 209 Abs. 1 UGB. Rechtsstand 11.09.2026.

Warum du ohne Inventur trotzdem ein Anlagenverzeichnis brauchst

In Österreich richtet sich die Vorschrift ausdrücklich an die, die keine Inventur machen. § 7 Abs. 3 EStG 1988 beginnt mit den Worten: "Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen." Und das Gesetz zählt auf, was drinstehen muss: Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name und Anschrift des Lieferanten, voraussichtliche Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und der noch absetzbare Betrag, also der Restbuchwert. § 4 Abs. 3 EStG 1988 ergänzt: "Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen." Und wer den Investitionsfreibetrag nutzt, muss ihn nach § 11 Abs. 6 EStG 1988 "im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern" ausweisen, mehr dazu in Investitionsfreibetrag oder Sonderabschreibung.

Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 sagen in Rz 3134 bis 3137, was das praktisch bedeutet. Wer das Verzeichnis nicht führt, verliert die AfA nicht, begeht aber eine Verletzung von Aufzeichnungspflichten, die als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG geahndet werden kann. Das Verzeichnis muss spätestens bei Abgabe der Steuererklärung ordnungsgemäß vorliegen. Und fehlt der Lieferant im Verzeichnis, gilt es trotzdem als tauglich, wenn Name und Anschrift in der Buchhaltung eindeutig dokumentiert sind und Belege vorgelegt werden können. Die WKO-Broschüre vom Mai 2026 ergänzt die Liste um die Bezeichnung jedes einzelnen Anlageguts und einen praktischen Hinweis: Ein voll abgeschriebenes Gut, das weiter in Gebrauch ist, bleibt mit einem Erinnerungswert, etwa einem Cent, im Verzeichnis stehen.

Deutschland regelt es an drei Stellen, und keine davon nennt eine Liste wie die österreichische. Erstens das Gesetz: § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG verlangt, die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens "unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten" in "besondere, laufend zu führende Verzeichnisse" aufzunehmen, dazu die in Satz 4 genannten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens wie Grund und Boden, Gebäude, Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften. Zweitens die Richtlinie: R 4.5 Abs. 3 EStR verlangt, dass auch "die vorgenommenen Abschreibungen" in diese Verzeichnisse aufgenommen werden. Drittens das Formular: Nach § 60 Abs. 4 EStDV ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln, und das BMF-Schreiben vom 29. August 2025 zur Anlage EÜR 2025 sagt: "Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung."

Die Anlage AVEÜR fragt allerdings keine einzelnen Wirtschaftsgüter ab, sondern Summen je Gruppe: Anschaffungskosten, Buchwert zu Beginn, Zugänge, Sonderabschreibungen, AfA, Abgänge, Buchwert am Ende, getrennt nach Grund und Boden, Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern, beweglichen Wirtschaftsgütern und so weiter. Die Anleitung dazu sagt ausdrücklich, dass die Einzelbezeichnung der Wirtschaftsgüter je Gruppe "freiwillig" ist. Das einzelne Wirtschaftsgut mit seinem Anschaffungstag und seinen Kosten steht also nur in deinem eigenen Verzeichnis, nicht in dem, was das Finanzamt sieht.

Gegenüberstellung Österreich und Deutschland in sechs Zeilen mit der Überschrift 'Sechs Pflichtangaben je Wirtschaftsgut in Österreich, zwei im deutschen Gesetz'. Anschaffungstag: Österreich Pflicht nach Paragraf 7 Absatz 3 EStG 1988, Deutschland Pflicht nach Paragraf 4 Absatz 3 Satz 5 EStG. Anschaffungs- oder Herstellungskosten: beide Pflicht. Name und Anschrift des Lieferanten: Österreich Pflicht, Deutschland nicht verlangt, weder im Gesetz noch in der Anlage AVEÜR. Voraussichtliche Nutzungsdauer: Österreich Pflicht, Deutschland nicht verlangt. Jährlicher AfA-Betrag: Österreich Pflicht, Deutschland Richtlinie R 4.5 Absatz 3 EStR, in der AVEÜR nur als Summe je Gruppe. Restbuchwert: Österreich Pflicht, Deutschland nur als Summe je Gruppe in der Anlage AVEÜR. Hinweis darunter: Die Anlage AVEÜR fragt Summen je Gruppe, die Einzelbezeichnung der Wirtschaftsgüter ist laut Anleitung freiwillig.
Österreich, sechs Pflichtangaben je Wirtschaftsgut nach § 7 Abs. 3 EStG 1988: Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name und Anschrift des Lieferanten, voraussichtliche Nutzungsdauer, jährlicher AfA-Betrag, Restbuchwert. Deutschland: Tag der Anschaffung und Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, vorgenommene Abschreibungen nach R 4.5 Abs. 3 EStR, Lieferant und Nutzungsdauer nicht verlangt; die Anlage AVEÜR 2025 laut BMF-Schreiben vom 29.08.2025 fragt AfA und Buchwerte nur als Summe je Gruppe, die Einzelbezeichnung ist freiwillig. Rechtsstand 11.09.2026.

Der Punkt, an dem eine deutsche Vorlage in Österreich still falsch wird: Sie hat keine Spalte für den Lieferanten und keine für die Nutzungsdauer, und genau diese beiden fehlen dann bei der Prüfung. Umgekehrt ist eine österreichische Vorlage in Deutschland ausführlicher als nötig, aber unschädlich, und deckt nebenbei das Bestandsverzeichnis ab, das R 5.4 Abs. 1 EStR vom Bilanzierer verlangt: Bezeichnung und Bilanzwert jedes beweglichen Anlageguts, auch der voll abgeschriebenen.

Was passiert mit den geringwertigen Wirtschaftsgütern?

Sie sind die Ausnahme von der Ausnahme. In Deutschland darfst du Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto sofort abschreiben, aber § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG verlangt für alle davon, deren Wert 250 Euro übersteigt, ein "besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis" mit Anschaffungstag und Kosten, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich (Satz 5). In der Anlage AVEÜR tauchen sie nicht auf, die Anleitung sagt wörtlich: "In der Anlage AVEÜR erfolgt keine Eintragung der GWG." Der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG dagegen schon, er hat dort eine eigene Zeile. In Österreich liegt die Grenze nach § 13 EStG 1988 bei 1.000 Euro, und ein eigenes GWG-Verzeichnis wie in Deutschland nennt der Paragraf nicht. Welche Grenze wann brutto oder netto gilt und wann sich die Sofortabschreibung überhaupt lohnt, steht in GWG oder AfA.

Wie lange musst du Inventar und Verzeichnis aufheben?

Das Inventar gehört in beiden Ländern in den Korb mit der längsten Frist. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO nennt "Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse" in einem Atemzug, und § 147 Abs. 3 Satz 1 AO gibt dafür zehn Jahre, während Buchungsbelege nur noch acht Jahre laufen. In Österreich sind es sieben Jahre nach § 132 Abs. 1 BAO und § 212 Abs. 1 UGB, der die Inventare ausdrücklich nennt. Das Anlagenverzeichnis lebt länger als jede dieser Fristen, weil es fortgeschrieben wird: Solange ein Wirtschaftsgut darin steht, brauchst du die Zeile mit Anschaffungstag und Kosten, und die stammt aus dem Jahr des Kaufs. Welche Unterlage sonst wann in den Schredder darf, steht in Aufbewahrungsfristen für Belege. Und für Händler: Das Wareneingangsbuch ist keine Inventur, es protokolliert, was hereinkam, nicht, was da ist, siehe Wareneingangsbuch.

Was du davon heute wirklich brauchst

Wenn du Einnahmen gegen Ausgaben rechnest, streich die Inventur und führ das Verzeichnis. In Österreich mit den sechs Angaben aus § 7 Abs. 3 EStG 1988, fertig spätestens dann, wenn die Steuererklärung rausgeht. In Deutschland mit Anschaffungstag, Kosten und AfA je Wirtschaftsgut, die Anlage AVEÜR entsteht daraus als Summe.

Wenn du bilanzierst, leg das Fenster fest, bevor du zählst. Drei Monate vor bis zwei Monate nach dem Stichtag gilt in beiden Ländern. Das Zehn-Tage-Fenster ist eine deutsche Richtlinienregel. Was du außerhalb des Stichtags zählst, musst du per Beleg auf den Stichtag rechnen.

Wenn du Festwerte nutzt, setz den Zählrhythmus auf drei Jahre. Das ist die deutsche Regel und in Österreich mehr als verlangt. Fünf Jahre sind in Österreich das Gesetz und in Deutschland nur die Grenze, die die Richtlinie noch hinnimmt.

Wenn du eine Vorlage aus dem anderen Land nimmst, prüf zwei Spalten. Lieferant und Nutzungsdauer stehen in Österreich im Gesetz und in keinem deutschen Formular.

Wenn du GWG sofort abschreibst, vergiss das Nebenverzeichnis nicht. In Deutschland ab 250 Euro, sofern die Buchführung die Angaben nicht ohnehin zeigt. In der Anlage AVEÜR stehen sie nie.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

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