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Verfahrensdokumentation: das Papier darf weg, wenn du aufschreibst, wie es weggekommen ist

Ersetzendes Scannen ist in Deutschland erlaubt und in Österreich gedeckt. Der Unterschied zwischen einem digitalisierten Beleg und einem vernichteten Beleg ist ein Dokument, das du selbst schreibst. Was hineingehört, was ohne es passiert und warum Österreich für den Scan gar keines verlangt.

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Der Ordner ist voll, der Scanner läuft, das Papier soll weg. Rechtlich darfst du das: Deutschland erlaubt es ausdrücklich, Österreich lässt die Aufbewahrung auf Datenträgern seit 1999 zu. Was in Deutschland dazukommt, ist die Verfahrensdokumentation, also eine schriftliche Beschreibung deines eigenen Ablaufs. Sie klingt nach Formalismus, und an 364 Tagen im Jahr ist sie das auch. Am 365. entscheidet sie darüber, ob dein Scan als Beleg zählt oder ob im Protokoll steht, dass du Belege vernichtet hast. Hier steht, was hineingehört, was ohne sie passiert und warum Österreich das anders löst.

Was ist eine Verfahrensdokumentation überhaupt?

Der Ausgangspunkt steht nicht in den GoBD, sondern im Gesetz. § 145 Abs. 1 AO verlangt, dass deine Buchführung so beschaffen ist, "dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann". Fast wortgleich steht derselbe Satz in § 131 Abs. 1 BAO und in § 190 Abs. 1 UGB. Beide Länder verlangen also dasselbe: Ein Fremder muss deinen Papierkram verstehen, ohne dich zu fragen.

Solange der Beleg aus Papier besteht, versteht ihn jeder von allein. Sobald ein System dazwischensteht, das scannt, ausliest, umbenennt und ablegt, versteht ihn niemand mehr ohne Erklärung. Die Verfahrensdokumentation ist diese Erklärung. Die deutsche Finanzverwaltung hat sie in den GoBD ausformuliert, dem BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269), geändert am 11. März 2024 und zuletzt am 14. Juli 2025. Achtung bei älteren Ratgebern: Die Fassung vom 14. Juli 2025 gilt laut ihrer eigenen Rz 185 seit dem 14. Juli 2025, und sie hat unter anderem die Randziffern zur E-Rechnung neu geschrieben.

Wichtig für die Einordnung: Die GoBD sind eine Verwaltungsanweisung, kein Gesetz. Sie binden die Finanzämter, nicht die Finanzgerichte.

Nach Rz 153 besteht eine Verfahrensdokumentation "in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation".

Teil Was er beantwortet
Allgemeine Beschreibung Was macht dein Betrieb, welche Belegarten fallen an, wie läuft der Prozess im Groben, wer ist zuständig
Anwenderdokumentation Wie bedient ein Mensch das System, welche Eingaben macht er, welche Kontrollen führt er durch
Technische Systemdokumentation Welche Software in welcher Version, wo liegen die Daten, wer hat welche Berechtigung
Betriebsdokumentation Wie wird gesichert, wie wird die Unveränderbarkeit sichergestellt, was passiert bei Ausfall oder Systemwechsel

Wenn du gerade an ein zwanzigseitiges Handbuch denkst: nein. Rz 151 bindet den Umfang ausdrücklich an den Betrieb. "Die konkrete Ausgestaltung der Verfahrensdokumentation ist abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems." Für eine Einzelunternehmerin, die Belege mit dem Handy fotografiert und in einer Buchhaltungssoftware ablegt, sind ein bis zwei Seiten insgesamt realistisch.

Was muss drinstehen, wenn du Papier scannst und wegwirfst?

Für den Scanvorgang gibt es einen eigenen Abschnitt, und der ist bemerkenswert konkret. Ein Sprachhinweis vorweg: Die GoBD kennen den Begriff "ersetzendes Scannen" gar nicht, sie sprechen von "bildlicher Erfassung". Rz 136 sagt: "Das Verfahren muss dokumentiert werden. Der Steuerpflichtige sollte daher eine Organisationsanweisung erstellen, die unter anderem regelt", und dann folgen sechs Punkte.

Ablauf in sechs Schritten mit der Überschrift 'Sechs Punkte, und die Scan-Anweisung ist geschrieben'. 01 Wer erfasst? Name oder Rolle, nicht 'die Buchhaltung'. 02 Wann? Posteingang, während oder nach der Bearbeitung. 03 Welches Schriftgut? Was gescannt wird und was im Original bleibt. 04 Bild oder Inhalt? Ob der Scan bildlich gleichen muss. 05 Wer kontrolliert? Lesbarkeit und Vollständigkeit prüft ein Mensch. 06 Was bei Fehlern? Wie ein Fehler protokolliert wird. Hinweis darunter: Der Umfang folgt dem Betrieb, die GoBD binden ihn an Komplexität und Organisationsstruktur, nicht an ein Formular.
Die sechs Punkte der Organisationsanweisung: wer erfassen darf, zu welchem Zeitpunkt erfasst wird, welches Schriftgut erfasst wird, ob bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original erforderlich ist, wie die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit und wie die Protokollierung von Fehlern zu erfolgen hat. Quelle: GoBD Rz 136, BMF-Schreiben vom 28.11.2019, BStBl I S. 1269, zuletzt geändert am 14.07.2025. Rechtsstand 10.09.2026.

Drei Punkte davon werden regelmäßig unterschätzt. Erstens die Qualitätskontrolle: Es reicht nicht, dass die Software "fertig" meldet, jemand muss den Scan angesehen haben. Zweitens der Zeitpunkt. Wer festlegt "erfasst wird beim Posteingang" und dann quartalsweise einen Stapel abarbeitet, hat eine Dokumentation, die den eigenen Ablauf falsch beschreibt, und das ist schlechter als gar keine. Drittens der vierte Punkt, den fast jede Anleitung im Netz vergisst: ob bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung nötig ist. Bei empfangenen Geschäftsbriefen und Buchungsbelegen verlangt § 147 Abs. 2 Nr. 1 AO bildliche Übereinstimmung, bei anderen Unterlagen reicht inhaltliche.

Erst danach greift die Erlaubnis, die alle suchen. Rz 140: "Nach der bildlichen Erfassung im Sinne der Rz. 130 dürfen Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind." Und Rz 139 zieht die praktische Konsequenz: Nach der Erfassung darf nur noch mit dem elektronischen Dokument gearbeitet werden, die Papierbelege sind dem Bearbeitungsgang zu entziehen, damit auf ihnen keine Vermerke landen, die im Scan fehlen.

Was die Dokumentation nicht ersetzt, ist die Technik dahinter. Rz 110 sagt es unmissverständlich: "Die Ablage von Daten und elektronischen Dokumenten in einem Dateisystem erfüllt die Anforderungen der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht, soweit nicht zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Unveränderbarkeit gewährleisten." Ein Bilderordner auf der Festplatte bleibt also ein Bilderordner, egal wie gut du ihn beschreibst. Das haben wir in Beleg fotografieren statt abtippen auseinandergenommen, samt der Frage, ob du überhaupt fotografieren statt scannen darfst.

Was passiert wirklich, wenn sie fehlt?

Hier wird viel übertrieben, deshalb die ehrliche Antwort zuerst, im Wortlaut der GoBD. Rz 155 lautet vollständig: "Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann." Wer dir erzählt, ohne dieses Dokument werde automatisch geschätzt, verkauft dir etwas.

Die Wirkung ist subtiler und trifft dich an einer anderen Stelle: bei der Beweislast. § 158 Abs. 1 AO sagt, dass eine Buchführung, die den §§ 140 bis 148 AO entspricht, "der Besteuerung zugrunde zu legen" ist. Das ist eine Regel zu deinen Gunsten. Sie fällt nach § 158 Abs. 2 Nr. 1 AO weg, soweit "nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden". Ist sie weggefallen, öffnet § 162 Abs. 2 Satz 2 AO die Schätzung.

Der Anlass zur Beanstandung kommt fast nie aus dem fehlenden Dokument. Er kommt aus einem einzelnen Beleg, der komisch aussieht. Genau dann lautet die Frage: Kannst du erklären, wie dieser Beleg entstanden ist? Mit einer Verfahrensdokumentation, die seit Jahren unverändert im Ordner liegt, erklärst du einen Ablauf. Ohne sie erklärst du einen Einzelfall, rückwirkend, gegenüber jemandem, der schon misstrauisch ist. Das Papieroriginal, mit dem du sonst gegengehalten hättest, liegt im Schredder.

Kurz: Das Dokument entscheidet nicht darüber, ob deine Buchführung ordnungsmäßig ist. Es entscheidet darüber, wer im Zweifel etwas beweisen muss. Was in einer Prüfung sonst passiert und welche Daten der Prüfer verlangen darf, steht in Betriebsprüfung beim Kleinbetrieb.

Verlangt Österreich auch eine Verfahrensdokumentation?

Für das Scannen von Papierbelegen: nein. Es gibt dafür keine österreichische Norm, die ein solches Dokument verlangt, und kein Gegenstück zu den GoBD. Das ist keine Nachlässigkeit, sondern eine andere Bauweise: Österreich schreibt die Anforderung direkt ins Gesetz und verzichtet auf die Verwaltungsanweisung darüber.

Die maßgebliche Norm ist § 132 Abs. 2 BAO, und sie steht seit dem 13. Januar 1999 unverändert im Gesetz. Sie erlaubt die Aufbewahrung von Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Unterlagen auf Datenträgern, "wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist". Dazu kommt § 131 Abs. 1 Z 6 lit. b BAO: Auf Datenträgern sollen Eintragungen nicht so verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Inhaltlich dieselbe Anforderung wie § 146 Abs. 4 AO, nur ohne begleitendes Handbuch.

Wie die Verwaltung das liest, steht auf der Seite zur Aufbewahrungspflicht im Unternehmensserviceportal, für die inhaltlich das Finanzministerium verantwortlich zeichnet: "Das Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist." Das Wort Verfahrensdokumentation kommt auf dieser Seite kein einziges Mal vor. Als Rechtsgrundlagen nennt sie §§ 131, 132 BAO und § 212 UGB, sonst nichts. Konkreter wird es erst in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000, und zwar nicht über ein Dokument, sondern über Technik: Rz 1566 nennt die Mikroverfilmung, die optische Speicherplatte und das Scannen auf WORM-Datenträger als die Wege, auf denen die Unveränderbarkeit hergestellt wird.

Der Begriff selbst ist in Österreich nicht unbekannt, er sitzt nur woanders. In der Kassenrichtlinie 2012 ist die Verfahrensdokumentation die Beschreibung der Registrierkasse, also Bedienungsanleitung und Handbuch, und Grundlage für ihre Prüfbarkeit. In den Umsatzsteuerrichtlinien taucht er bei der Signatursoftware für elektronische Rechnungen auf. Wer in Österreich Bargeld kassiert, hat also sehr wohl eine Dokumentationspflicht, sie hängt nur an der Kasse und nicht am Scanner (mehr dazu in Registrierkasse oder offene Kasse).

Für den Papierstapel gilt damit: Österreich verlangt kein Dokument, sondern ein Ergebnis. Der Scan muss die Urschrift wiedergeben, und das muss sieben Jahre lang so bleiben. Wie du das erreichst, interessiert das Gesetz nicht. Praktisch heißt das: In Österreich steckst du die Zeit ins Archiv, nicht in die Beschreibung.

Gegenüberstellung Deutschland und Österreich mit der Überschrift 'Nur ein Land verlangt, dass du den Scan aufschreibst'. Die Kopie muss dem Original entsprechen: Deutschland bildlich nach Paragraf 147 Absatz 2 Nummer 1 AO, Österreich urschriftgetreu nach Paragraf 132 Absatz 2 BAO. Änderungen müssen erkennbar bleiben: Deutschland Paragraf 146 Absatz 4 AO, Österreich Paragraf 131 Absatz 1 Ziffer 6 Buchstabe b BAO. Schriftliche Verfahrensdokumentation für den Scan: Deutschland ja nach GoBD Randziffer 136 und Randziffern 151 bis 155, Österreich keine, der Begriff gilt dort der Registrierkasse. Jahresabschluss darf nur digital vorliegen: Deutschland nein nach Paragraf 147 Absatz 2 AO und Paragraf 257 Absatz 3 HGB, Österreich ja nach Paragraf 190 Absatz 5 UGB seit 30. Juli 2026.
Vier Anforderungen im Vergleich. Deutschland: bildliche Übereinstimmung (§ 147 Abs. 2 Nr. 1 AO), Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 4 AO), Verfahrensdokumentation in GoBD Rz 136 und Rz 151 bis 155, Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz von der Ersetzung ausgenommen (§ 147 Abs. 2 AO, § 257 Abs. 3 HGB). Österreich: urschriftgetreue Wiedergabe (§ 132 Abs. 2 BAO, Fassung seit 13.01.1999), Unveränderbarkeit (§ 131 Abs. 1 Z 6 lit. b BAO), elektronische Speicherung aller nach § 212 UGB aufzubewahrenden Unterlagen nach § 190 Abs. 5 UGB in der Fassung des ESAP-Justizgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2026. Das "keine" bezieht sich auf das Scannen von Papierbelegen; in österreichischen Verwaltungsanweisungen meint "Verfahrensdokumentation" die Registrierkasse (Kassenrichtlinie 2012) und die Signatursoftware bei E-Rechnungen. Rechtsstand 10.09.2026.

Die Asymmetrie läuft übrigens in beide Richtungen, und das ist die Stelle, an der es Leuten mit Kunden in beiden Ländern die Füße wegzieht. Deutschland verlangt mehr Schreibarbeit über den Scan. Dafür verbietet Deutschland etwas, das Österreich erlaubt: § 147 Abs. 2 AO und § 257 Abs. 3 HGB nehmen Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz ausdrücklich von der digitalen Ersetzung aus. Diese Unterlagen behältst du in Deutschland im Original. Österreich hat diese Ausnahme nicht, und seit dem 30. Juli 2026 steht das noch klarer im Gesetz: § 190 Abs. 5 UGB in der Fassung des ESAP-Justizgesetzes (BGBl. I Nr. 61/2026) erlaubt die elektronische Speicherung für alle nach § 212 UGB aufzubewahrenden Unterlagen, und der Jahresabschluss steht in § 212 Abs. 1 UGB mit drin.

Wie lange musst du die Dokumentation selbst aufbewahren?

Das übersehen fast alle, und die Antwort ist unangenehm. Rz 154 sagt: "Die Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensdokumentation läuft nicht ab, soweit und solange die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen noch nicht abgelaufen ist, zu deren Verständnis sie erforderlich ist." Wer damit sein Buchführungssystem erklärt, landet bei den Büchern und Organisationsunterlagen aus § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, und die laufen nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO zehn Jahre. Der Buchungsbeleg selbst läuft nur noch acht, seit das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 323) die Frist zum 1. Januar 2025 verkürzt hat, und für Rechnungen sagt § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG dasselbe.

Zeitachse über zehn Jahre mit der Überschrift 'Die Beschreibung überlebt den Beleg, den sie beschreibt'. Deutschland, Verfahrensdokumentation: 10 Jahre. Deutschland, Buchungsbeleg und Rechnung: 8 Jahre. Österreich, Beleg, Buch und Aufzeichnung: 7 Jahre. Hinweis: zwei Jahre Überhang in Deutschland, der Beleg darf schon in den Schredder, die Erklärung dazu noch nicht.
Deutschland: Buchungsbelege 8 Jahre (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO), Rechnungen 8 Jahre (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG), beide Fristen seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 323, in Kraft 01.01.2025); Bücher und Organisationsunterlagen 10 Jahre (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 AO). Die Frist der Verfahrensdokumentation folgt nach GoBD Rz 154 den Unterlagen, zu deren Verständnis sie erforderlich ist. Österreich: 7 Jahre (§ 132 Abs. 1 BAO, § 212 Abs. 1 UGB). Alle Fristen laufen ab Schluss des Kalenderjahres. Rechtsstand 10.09.2026.

Daraus folgt eine sehr praktische Regel, die ebenfalls in Rz 154 steht: Änderungen der Verfahrensdokumentation müssen historisch nachvollziehbar sein, und das ist erfüllt, wenn sie versioniert sind und eine Änderungshistorie vorliegt. Wenn du deinen Ablauf umstellst, wirf die alte Fassung also nicht weg. Für ein Prüfungsjahr, das fünf Jahre zurückliegt, brauchst du die Fassung, die damals galt. Zwei Zeilen im Kopf des Dokuments lösen das: "Fassung 3, gültig ab 01.01.2026, ersetzt Fassung 2 vom 01.03.2024."

Welche Unterlage sonst auf welcher Uhr läuft und was 2026 in den Schredder darf, steht in Aufbewahrungsfristen für Belege. In Österreich ist die Antwort schlichter: sieben Jahre für alles nach § 132 Abs. 1 BAO und § 212 Abs. 1 UGB, ohne Sonderfrist für eine Prozessbeschreibung, die es dort nicht gibt.

Was du davon heute wirklich brauchst

Wenn du in Deutschland Papier vernichtest, schreib die eine Seite. Die sechs Punkte aus der Grafik oben, in deinen eigenen Worten, mit Datum und Fassungsnummer. Das ist eine halbe Stunde Arbeit und der einzige Teil, den du im Streitfall nicht nachträglich herstellen kannst.

Nimm eine Vorlage, aber halte sie für das, was sie ist. Bundessteuerberaterkammer und Deutscher Steuerberaterverband geben gemeinsam eine Muster-Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen heraus, aktuell Version 2.1 vom 27. Februar 2026. Sie ist die brauchbarste Vorlage am Markt und trotzdem nicht amtlich: Ein BMF-Muster gibt es nicht, und keine Vorlage bindet dein Finanzamt.

Beschreib den Ablauf, den du tatsächlich hast. Eine geschönte Dokumentation ist ein Eigentor. Sie beweist dem Prüfer schwarz auf weiß, dass dein echter Ablauf von deinem eigenen Regelwerk abweicht.

Wenn du in Österreich arbeitest, steck die Zeit ins Archiv statt ins Dokument. Dort zählt, ob die Wiedergabe sieben Jahre lang urschriftgetreu und unveränderbar bleibt. Ein Ordner mit PDFs auf einer Festplatte ist das nicht.

Wenn du in beiden Ländern arbeitest, merk dir die eine Ausnahme. Der deutsche Jahresabschluss und die Eröffnungsbilanz bleiben auf Papier, der österreichische darf digital sein. Das ist die Stelle, an der ein einheitlicher Prozess für beide Länder still falsch wird.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall sprich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

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